Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Insbesondere bei den Stichtagsregelungen kann der Gesetzgeber dazu verpflichtet sein, angemessene Übergangsregelungen zu schaffen.75 2.5Zeitpunkt der Überprüfung Ein Gesetz muss im Zeitpunkt seiner Überprüfung durch den Staats - gerichtshof dem Gleichheitsgebot entsprechen. Insofern ist der Wille des historischen Gesetzgebers nicht relevant, es ist vielmehr der Zeit- punkt massgebend, an dem die Norm durch den Staatsgerichtshof über- prüft wird:76 «Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen.»77 266Andreas 
Kley / Hugo Vogt 75Vgl. etwa StGH 1996/35, Urteil vom 24. April 1997, LES 1998, S. 132 (135), wo der Staatsgerichtshof festhält: «Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nun aber nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber. In der Regel kann sich der einzelne bei einer Gesetzesänderung indessen nicht auf diesen Grundsatz berufen. Immerhin kann der Gesetzgeber im Lichte des Vertrauens- schutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Über- gangsregelung vorzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn ‹der Bürger durch eine un- vorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage hat› […]. Hingegen besteht ein Anspruch auf eine Übergangsregelung nicht in jedem Fall, wenn eine im öffent - lichen Interesse gebotene Verschärfung für die Ausübung erlaubnispflichtiger Tä- tigkeiten vorgenommen wird.» Vgl. für Deutschland auch Osterloh zu Art. 3 GG, Rz. 111 ff. 76Vgl. StGH 2000/23, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, berichtigt am 9. April 2001, LES 2003, S. 173 (177), wo der Staatsgerichtshof ausführt, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 VAG erweise sich jedenfalls nach heutigen Massstäben insgesamt als ver- unglückte, sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung und sei deshalb wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben. Vgl. auch die problematische Entschei- dung StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993, LES 1994, S. 37 (39). Der Staatsgerichtshof bezeichnet dort die Regelung Art. 45–51 KO im Zeitpunkt der Überprüfung als aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenkliche Gesetzeslage, ver- zichtet aber darauf, diese aufzuheben. Für die Schweiz siehe Weber-Dürler, Rechts- gleichheit, Diss., S. 167 f., sowie Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 811. Für Österreich siehe Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1356; Öh- linger, Verfassungsrecht, Rz. 789. 77StGH 1994/2, Urteil vom 11. Dezember 1995, S. 9, nicht publiziert, mit Verweis auf BGE 117 Ia 97 E. 3a S. 101. Für die Schweiz siehe Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz. 12 f. Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 116 f. 29
	        

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