Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Darüber hinaus können zur Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch Bestimmungen supranationaler und internationa- ler Konventionen herangezogen werden. Diese enthalten einen Mindest- standard an Rechten, die allen Menschen gleichermassen zustehen sol- len. So gewährt beispielsweise Art. 16 UNO-Pakt II jedermann das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden,35Art. 14 EMRK ver- bietet eine unterschiedliche Gewährung der Rechte und Freiheiten auf- grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Reli- gion etc., und auch das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung beruht auf dem Gedanken der gleichen Würde aller Menschen. 1.4Aspekte des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV Die zwei Seiten des Gleichbehandlungsgebotes verlangen zum einen, dass Gleiches gleich behandelt wird (Gleichbehandlungsgebot), und for- dern zum anderen, dass Ungleiches ungleich behandelt wird (Ungleich- behandlungsgebot).36Der Staatsgerichtshof hat zum Gleichbehand- lungsgebot und Ungleichbehandlungsgebot zahlreiche Formelvarianten entwickelt.37 Eine weitere Unterscheidung betrifft die absolute und relative Gleichbehandlung. Die absolute Gleichheit verlangt, dass gleiche Sach- verhalte (schematisch) gleich zu behandeln sind. Die relative Gleichheit fordert für ungleiche Sachverhalte eine unterschiedliche bzw. differen- 257 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben StGH 2011/103, Urteil vom 30. August 2011, S. 18 f. Erw. 6.2, nicht publiziert. Für die Schweiz vergleiche zu alldem Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 1 ff.; Müller G., Gleichheitssatz, S. 42 f.; Haefliger, Schweizer, S. 55 ff. 35Siehe Nowak, CCPR Art. 16, Rz. 1 ff. 36Vgl. statt vieler etwa: Müller / Schefer, Grundrechte, S. 654 f.; Rhinow, Grundzüge, Rz. 1640 ff. 37Vgl. etwa: StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, S. 258 (262): «Dieser Grundsatz [Gleichheitsgrundsatz] ist dann verletzt, wenn nach dem im konkreten Fall relevanten Vergleichskriterium gleich zu Behandelndes ungleich oder aber ungleich zu Behandelndes gleich behandelt wird […].» Vgl. auch StGH 2005/19, Urteil vom 20. Juni 2005, S. 9, nicht publiziert: «Nach diesem Grundrecht [Gleichheitsgrundsatz] ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich zu behandeln.» Siehe ferner: StGH 2007/116, Entscheidung vom 30. September 2008, Erw. 2.1, im Internet abrufbar unter <www.gerichts entscheidungen.li>; StGH 2009/71, Urteil vom 29. März 2010, S. 14 Erw. 8.1, nicht publiziert.12 
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