Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Grundrecht der friedlichen Versammlungsteilnehmer nicht ausschlies- sen.89Selbst die Qualifikation einer Sitzblockade als Gewalt im Sinne des strafrechtlichen Nötigungstatbestandes führt nicht automatisch auch zu einer Qualifikation einer solchen als unfriedlich im Sinne des (implizi- ten) verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmals, sofern deren Teilneh- mer rein passiv bleiben.90Die blosse Möglichkeit, dass es bei einer Ver- anstaltung zu rechtswidrigen Handlungen kommen könnte, genügt nicht, um eine Veranstaltung von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts herauszunehmen.91Vielmehr darf solches nur für den Fall erfolgen, dass im Rahmen einer objektiv fundierten Gefahrenprognose konkret schwerwiegende Gewalttätigkeiten zu befürchten sind.92 2.Subjektiver Schutzbereich Vom subjektiven Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfrei- heit ist wie bei der Vereinsfreiheit jedermann erfasst. Es kann insofern auf die Ausführungen unter Rz. 16 verwiesen werden. Soweit juristische Personen als Veranstaltende oder Leitende einer Versammlung auftreten, können sie auch selbst den Schutz der Ver- sammlungsfreiheit beanspruchen.93 3.Eingriff Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind in vielfältiger Form denk- bar.94In Betracht kommen sowohl spezielle als auch allgemeine Ver- sammlungsverbote sowie Beschränkungen bei der Durchführung einer Versammlung.95Die Anmelde- und Erlaubnispflicht in Bezug auf eine 230Peter 
Nägele 89Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 62. 90Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 30; Grabenwarter, EMRK, § 219 Rz. 62. 91Vgl. Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 14. 92Vgl. Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 14. 93Vgl. Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 16. 94Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 64. 95Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 64 m. w. N. 
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