Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK in Fragen der Gründung und des Beitritts zu einer Gewerkschaft einmischen darf.49 Rechtsträger sind in diesem Zusammenhang sowohl die Gewerkschaft selbst als auch die einzelnen Mitglieder.50Art. 11 Abs. 1 EMRK garan- tiert neben dem Recht, eine Gewerkschaft zu gründen und einer solchen beizutreten, u. a. das Recht, in Tarifverhandlungen einzutreten und Ta- rifverträge abzuschliessen, das Selbstverwaltungsrecht in eigenen Ange- legenheiten, das Recht, die beruflichen Interessen der Mitglieder durch kollektive Massnahmen zu verteidigen und für sie zu kämpfen.51Ein Streikrecht für jedermann gehört zwar nicht zum Gewährleistungsum- fang,52jedoch hat der EGMR den Kern des Streikrechts aus Art. 11 EMRK folgend angesehen, woraus teilweise geschlossen wird, dass der völlige Ausschluss des Streikrechts nicht als mit Art. 11 EMRK verein- bar angesehen würde.53 2.Subjektiver Schutzbereich Vom subjektiven Schutzbereich des Grundrechts auf Vereinsfreiheit ist jedermann erfasst. Damit können – anders als z. B. in Deutschland – auch Ausländer Träger des verfassungsmässig gewährten Grundrechts auf Vereinsfreiheit sein. Dies deckt sich mit dem persönlichen Geltungs- bereich von Art. 11 Abs. 1 EMRK, der im Lichte von Art. 16 EMRK al- lerdings so auszulegen ist, dass er die Beschränkung der politischen Tä- tigkeit von Ausländern gestattet. Unter Berücksichtigung des Günstig- keitsprinzips muss insoweit aber die die weitergehende Gewährleistung enthaltende Bestimmung des Art. 41 1. Alt. LV zum Tragen kommen. Der Grundrechtsschutz des Art. 41 1. Alt. LV beschränkt sich nicht nur auf die individuelle Betätigungsfreiheit, sondern erstreckt sich auch auf den Verein als solchen.54Dementsprechend können sich auch juristi- sche Personen des Privatrechts – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in 223 
Vereins- und Versammlungsrecht 49Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 77  m. w. N. 50Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 77  m. w. N. 51Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 77. 52Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 77. 53Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 11 Rz. 18. 54Höfling, Grundrechtsordnung, S. 144.16 17
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.