Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

werbegenossenschaft31, durch das eine öffentlich-rechtliche Zwangskör- perschaft aller Inhaber von Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben errichtet worden war, Art. 41 LV als verfassungsrechtliche Massstabs- norm überhaupt nicht erwähnt.32Ebenso wenig wurde die Frage nach der Vereinbarkeit mit der EMRK aufgeworfen, der das Fürstentum Liechtenstein erst mit Wirkung ab dem 8. September 1982 beigetreten ist.331987 erklärte der StGH die Zwangsmitgliedschaft in der inzwischen zur Gewerbe- und Wirtschaftskammer umbenannten Gewerbegenos- senschaft34unter anderem mit der Begründung für verfassungswidrig, diese verstosse gegen die in Art. 41 1. Alt. LV verankerte negative Ver- einsfreiheit.35Das entsprechende Urteil wurde allerdings im Rahmen ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben.36Im Zuge der Neu- durchführung des Verfahrens setzte sich der StGH rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, ob die Zwangsmitgliedschaft bei einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft überhaupt aufgrund der Vereinsfreiheit zu beurteilen sei, liess dies im Ergebnis aber offen, da er die Auffassung ver- trat, dass im streitgegenständlichen Fall nur der Massstab der Gewerbe- freiheit anzusetzen sei, da die durch den Beschwerdeführer angefochtene Umlage ihn als Gewerbetreibenden betreffe.37 In einem späteren Verfahren hob der StGH mit Urteil vom 29. No- vember 2004 dann schliesslich die Bestimmungen betreffend die Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer als ver- fassungswidrig auf.38Der StGH hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gewerbefreiheit, sondern zu- sätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinsfreiheit zu prüfen sei, ohne aber zu der Frage Stellung zu nehmen, mit welcher Begründung er im Falle eines 
öffentlich-rechtlichenZusammenschlusses die Vereinsfrei- 220Peter 
Nägele 31LGBl. 1936 Nr. 2. 32Vgl. Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955–1961, S. 118 ff.; Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 142. 33Vgl. StGH 2003/48 Erw. 3. 34Vgl. Verordnung vom 10. April 1984 über die Abänderung der Statuten der Gewer- begenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1984 Nr. 18. 35Vgl. StGH 1985/11 (nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. Mai 1987), S. 9 ff.; vgl. Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 142 f. 36Vgl. StGH 1985/11, LES 1988, 94 SV 12. 37Vgl. StGH 1985/11, LES 1998, 94 Erw. 20 f. 38StGH 2003/48. 12
	        

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