Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ner (§ 124). § 122 sah die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts für die Fälle vor, in denen «über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Über- einkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden kann». Diese Bestimmung bezieht sich auf das Schlussprotokoll der Wiener Ministerkonferenzen vom 12. Juni 1834,25die die herausragende Stellung des Fürsten gemäss der Bundesakte zu sichern suchte. Deren Art. 1 verpflichtete die Bundesglieder, Art. 57 der Bundesakte26«in sei- nem Umfange unverletzt zu erhalten». Art. 2 ff. dieses Schlussprotokolls sah ein Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren vor, um derartige Streitigkeiten zu erledigen. Dabei kam dieses Verfahren in Gang, «wenn die Stände, in der Absicht ihre Befugnisse zu erweitern, Zweifel über den Sinn einzelner Stellen der Verfassungsurkunden erregen sollten» (Art. 2). Für das Schiedsgericht war Art. 1 des Schlussprotokolls bindend: Es war also ein Verfahren, das von vornherein den Status quo und die herausra- gende Stellung des Fürsten zu sichern suchte. § 122 der Verfassung von 1862 war somit keine Bestimmung, welche die Grundrechte der Verfas- sung sichern wollte oder konnte; sie suchte vielmehr die souveräne Ge- walt der Fürsten auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten.27Aus einer andern Optik lässt sich mit Herbert Wille feststellen, dass die Verfas- sungsgerichtsbarkeit «für diese Zeitepoche nur dem Anschein nach»28 bestand. Die Grundrechte der Verfassung von 1862 boten insgesamt nur ei- nen unvollkommenen Schutz: Es bestand keine Gerichtsbarkeit, welche einzelne Streitfälle beurteilen konnte. Ferner unterstanden etliche Grundrechte schon gemäss Verfassungstext (§ 8 Abs. 2, § 18) dem Ge- setzesvorbehalt. Die Verfassung von 1862 machte im Wesentlichen zu- nächst eine symbolische Konzession an die Idee der Individualfreiheit. Freilich konnten die Fürsten des Deutschen Bundes damals nicht ahnen, dass sie bereits auf dem Weg einer Verrechtlichung der Staatsgewalt wa- ren, die auch ihre souveräne Rechte beschränken sollte. § 122 der Ver- fassung von 1862 sollte schon wenige Jahre nach seinem Inkrafttreten obsolet werden; die kleindeutsche Lösung ab 1866 bzw. 1870 hob die 22Andreas 
Kley 25Text: Huber, Dokumente, S. 123 ff. 26 Vgl. oben Anm. 16. 27Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 15 ff. 28Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 18. 19
	        

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