Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Wortlaut des Art. 41 LV Art. 41 LV lautet: Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist inner- halb der gesetzlichen Schranken gewährleistet. II.Vorbemerkungen Art. 41 LV garantiert zwei fundamentale Grundrechte, die in engem Zu- sammenhang mit der in Art. 40 LV garantierten Meinungsfreiheit stehen: die Vereins- und Versammlungsfreiheit.1Ergänzt wird die nationale Ver- fassungsbestimmung durch Art. 11 EMRK2.3Wie die Meinungsfreiheit tragen auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit dem übergeordneten Ziel der Freiheit des Kommunikationsprozesses Rechnung.4Die Ver- eins- und Versammlungsfreiheit verstärken die der Meinungsfreiheit – wie allen anderen grundrechtlichen Freiheiten auch – immanente Di- mension der gemeinsamen Freiheit.5Sie schützen also nicht nur die Mei- nungsfreiheit des Einzelnen, sondern darüber hinaus insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die Freiheit der kollektiven Meinungsäusserung.6 Die Rechtsprechung des StGH hat sich bis heute allerdings nur in zwei Fällen mit der Vereinsfreiheit befasst.7Dies mag darin begründet 216Peter 
Nägele 1Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 43. 2Art. 11 EMRK lautet: (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versam- meln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. 3Höfling, Grundrechtsordnung, S. 138. 4Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 58 und 73. 5Vgl. Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 3  m. w. N. 6Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 9 ff.; Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 3. 7StGH 1985/11, LES 1988, 94 ff.; StGH 2003/48, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 123
	        

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