Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dass Grundrechte im Privatrecht nur indirekt über Gesetzesnormen und dabei insbesondere über unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklau- seln gelten.104 Auch bei der (indirekten) Drittwirkung spielt wiederum der Me- dienbereich eine wichtige Rolle. Das Mediengesetz sieht verschiedene Eingriffe in die Privatautonomie der Medienbetriebe vor, um neben dem Gegendarstellungsrecht Privater105insbesondere die Unabhängigkeit einzelner Medien bzw. Journalisten zu gewährleisten. So sind die Stan- desgerichtsbarkeit und die Zwangsmitgliedschaft in Medienorganisatio- nen verboten.106Auch sieht das Mediengesetz Massnahmen zur Siche- rung der Meinungs- und Angebotsfreiheit in Ergänzung zum allgemei- nen Wettbewerbsrecht vor.107Schliesslich können Medienschaffende auch nicht verpflichtet werden, gegen ihre Überzeugung an Medienbei- trägen mitzuwirken oder wesentliche Änderungen von ihnen namentlich gezeichneter Beiträge zu akzeptieren.108 Generell ist die indirekte Drittwirkung für die Meinungsfreiheit auch im Arbeitsverhältnis von Bedeutung. So ist gemäss § 1173a Art. 46 ABGB eine Kündigung wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte wie der Meinungsfreiheit in der Regel missbräuchlich.109Die Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis zeigen sich aller- dings bei sogenannten «Tendenzbetrieben», wie kirchlichen und Partei- einrichtungen oder eben Medienbetrieben. Dort kann die Glaub- und Vertrauenswürdigkeit bei der Berufsausübung durch bestimmte Mei- nungsäusserungen unterminiert werden, sodass Einschränkungen dieses Grundrechts im persönlichkeitsrechtlich zulässigen Rahmen hinzuneh- men sind.110213 
Meinungsfreiheit 104Siehe Höfling, in diesem Handbuch S. 52 ff., sowie Frick, Gewährleistung, S. 199 ff. 105Art. 25 ff. MedienG. 106Art. 3 Abs. 4 MedienG. 107Art. 89 MedienG. 108Art. 20 f. MedienG. 109Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 423 f. mit Verweis auf den entsprechenden Art. 336 OR. 110Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 424 f.27 28
	        

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