Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stösst hingegen eine punktuelle Vorzensur, wie dies etwa bei einem ge- richtlichen Veröffentlichungsverbot wegen drohender Persönlichkeits- verletzung der Fall ist. Doch auch eine solche einzelfallbezogene Vor- zensur ist im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit mit grosser Zu- rückhaltung zu 
handhaben.94 V.Jenseits einer blossen Abwehrfunktion der Meinungsfreiheit 1.Besondere Stellung der Medienfreiheit Wie erwähnt, hat die Meinungsfreiheit schon in ihrer klassischen Funk- tion als Abwehrrecht gegenüber dem Staat eine Doppelfunktion als Schutznorm für einen zentralen Aspekt der Persönlichkeitsentfaltung wie auch als Grundpfeiler einer freien, demokratischen Gesellschaft.95 Allerdings weist die letztgenannte Funktion der Meinungsfreiheit über den blossen Abwehrcharakter dieses Grundrechts hinaus und legt auch staatliche Massnahmen zur Gewährleistung und Förderung insbeson- dere der Medienfreiheit nahe. Dem trägt der Staat auch durch eine weit- reichende Medienförderung Rechnung.96In einer kürzlichen einschlägi- gen Entscheidung hat der Staatsgerichtshof offengelassen, ob insbeson- dere die Pressefreiheit darüber hinaus «eine institutionelle Garantie darstellt». Festgehalten hat er jedoch, dass sich «aus dem institutionellen Charakter der Freiheitsrechte keine Ansprüche auf Subventionen ablei- ten (lassen)».97Wenn allerdings staatliche Subventionen gewährt werden, müssen diese wettbewerbsneutral erfolgen.98211 
Meinungsfreiheit timen Anliegen etwa des Jugendschutzes durch nachträgliche Massnahmen Rech- nung getragen werden kann. Dies entspricht auch der österreichischen Rechtslage; siehe VfSlg. 8461/1978 sowie Berka, Grundrechte, Rz. 564. 94Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 357 Rz. 29 mit Rechtsprechungsnachweisen, so- wie Müller / Schefer, Grundrechte, S. 355 f. 95Siehe vorne Rz. 4. 96Siehe Medienförderungsgesetz, LGBl. 2006/223. 97StGH 2008/43 («FL-Info»), Erw. 2.1 (<www.stgh.li>); eine Institutsgarantie klar verneinend jedoch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 135 f. 98Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 133, sowie BuA 82/2004, S. 128 Fn. 180 je- weils mit Verweisen auf die BVerfG-Praxis. Vgl. dagegen vorne Fn. 4 betreffend die 24
	        

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