Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Entscheidend an der Verfassung von 1862 war die dem Landesfürsten abgerungene Selbstbindung. «Eine Änderung der einmal gegebenen Ver- fassung konnte fortan nur in den verfassungsmässigen Formen und un- ter massgeblicher Beteiligung der Volksvertretung erfolgen.»24Der Mo- narch hatte einen Teil seiner Souveränität aus der Hand gegeben. Zwar konnte sich der Landtag nicht einmal selbst versammeln, aber der Fürst konnte die Verfassung ohne Zustimmung des Landes nicht mehr ändern. Auf diese Art und Weise war eine Verrechtlichung der Souveränität des Fürsten eingetreten. Für die Grundrechte hatte das keine direkten Auswirkungen, da ihr Katalog sich einigermassen bescheiden ausnahm: –Rechtsgleichheit (§ 7), –Freiheit der Person und der «äusseren» Religionsausübung (§ 8 Abs. 1), –Freiheit der «Gedankenmitteilung» und der Presse (§ 8 Abs. 2), –Recht auf den ordentlichen Richter (§ 9 Abs. 1), –strafprozessuale Garantien (§§ 9 Abs. 2, 10–13, 16), –Eigentum und Loskauf von Bodenzinsen (§§ 14, 15), nicht aber die Gewerbefreiheit, da die wirtschaftliche Betätigung durch verlie- hene Privilegien bestimmt wurde (§ 17), –Vereinsrecht (§ 18), –Recht auf Beschwerdeführung und Petitionsrecht (§§ 19, 20). Der Grundrechtskatalog wies noch eine Reihe von weiteren Regelungen auf, die nach heutigem Verständnis keine Grundrechte darstellten, aber doch mit der Idee kollektiver und korporativer Freiheit in enger Verbin- dung standen, so etwa die Wehrpflicht (§ 21) und die Organisation der Gemeinden (§ 22). Die Einhaltung dieser Grundrechte wurde aber, entsprechend dem Geist der damaligen Zeit, nicht von einem Verfassungsgericht überprüft. Das neunte Hauptstück über die Gewähr der Verfassung (§§ 119–124) anerkannte als Mittel der Gewähr lediglich die Verbindlicherklärung für die Landesangehörigen, aber nicht für den Fürsten (§ 119), das Verfas- sungsänderungsverbot ohne Zustimmung des Fürsten (§ 121), die Regie- rungsannahmeerklärung des Fürsten (§ 123) und den Eid der Staatsdie- 21 
Geschichtliche Entwicklung der Grundrechte in Liechtenstein 24Batliner, Einführung, S. 34.16 
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