Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

der Einbettung von Liechtenstein im Deutschen Bund und in Österreich begründete. Diese Verfassung atmete noch ganz den Geist der absolutis- tischen Zeit: Gemäss der Dienstinstruktion von 180814waren nach abso- lutistischer Manier «die staatliche Macht und das öffentliche Recht» im Fürsten konzentriert: «Regis voluntas suprema lex.»15Die Idee der Grund- und Menschenrechte hatte in diesen Vorstellungen keinerlei Raum. Von grösster Bedeutung war in diesem Zusammenhang 
Art. 57 der Wiener Schlussakteder Ministerkonferenzen vom 15. Mai 1820,16der den deutschen Fürsten vorschrieb oder vielmehr ihnen zusicherte, dass die «gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt blei- ben» müsse. Zudem könne der Souverän durch die Landständische Ver- fassung «nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkungen der Stände gebunden werden», was bedeutete, dass die Fürsten im All- gemeinen ausserhalb der Verfassung, d. h. ungebunden und frei blieben.17 Im Revolutionsjahr 1848 erhoben die liberal gesonnenen Volksteile von Liechtenstein unter Führung von Peter Kaiser die Forderung nach einer Verfassung mit allen Elementen einer rechtsstaatlichen Ordnung, nämlich Gewaltentrennung, Volksvertretung und Einräumung von Grundrechten. Liechtenstein nahm als Mitglied des Deutschen Bundes an der Paulskirchenversammlung teil. Die verfassungsrechtliche Revolu- tion scheiterte allerdings. Aber immerhin war Liechtenstein von 1849 bis 1852 faktisch ein konstitutionelles Fürstentum.18Fürst Alois II. nahm aber im Reaktionserlass vom 20. Juli 1852 die 1848/49 gemachten Zuge- ständnisse – im Nachvollzug der Entwicklung in Preussen und Öster- reich – teilweise wieder zurück:19Die Landesverfassung von 1818 «be- hält so lange Gesetzeskraft, bis die ausdrückliche Abänderung derselben von Uns beschlossen und dieser Beschluss als Gesetz kundgemacht wor- den sein wird».20Von einem neuen Geist zeugte aber, dass einige Zuge- 19 
Geschichtliche Entwicklung der Grundrechte in Liechtenstein 14Text: Beiträge zu Volksrechten, S. 247 ff. 15Malin Georg, Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1800– 1815, Vaduz 1953, S. 49. 16Text: Huber, Dokumente, S. 81 ff., oder Gosewinkel / Masing, Verfassungen, S. 748 ff. 17Vgl. Batliner, Einführung S. 32 f. 18Vgl. Geiger, Volksvertretung, S. 37 f. 19Vgl. Geiger, Volksvertretung, S. 39. 20Text: Beiträge zu Volksrechten, S. 271.12 13
	        

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