Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

rechte aufgestellt hat. Danach sind Eingriffe in Grundrechte nur zu - lässig, wenn der Kern- oder Wesensgehalt des spezifischen Grundrechts gewahrt bleibt, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das öffentliche In- teresse gegeben sind und der Eingriff auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht.96Dies sind in etwa auch die Erfordernisse, wie sie Art. 9 Abs. 2 EMRK für die Einschränkung des Rechts der Ausübung der Religion oder Weltanschauung anführt. Soweit es um die Ausübung der Glaubens-, Gewissens- und Welt- anschauungsfreiheit geht, ist sie nicht vorbehaltlos gewährleistet, wie dies auch in Österreich und in der Schweiz der Fall ist,97und im Übri- gen auch auf die anderen Grundrechte zutrifft. Es besagt denn auch Art. 39 2. Halbsatz LV, der als eine Konsequenz aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu betrachten ist, dass den staatsbürgerlichen Pflich- ten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen darf, m. a. W. den staatsbürgerlichen Pflichten der Vorrang gebührt,98wie bei- spielsweise die Pflicht zur Übernahme des Amtes als Geschworener oder Schöffe oder die Pflicht zur Aussage als Zeuge vor Gericht.99 2.Uneingeschränkter bzw. absoluter Schutz Das Recht, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder zu wechseln, bleibt von der in Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Schrankenregelung ausgenommen. Es gehört zum uneinschränkbaren Bereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit100und macht nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung101den Kerngehalt die- ses Grundrechts aus. Es handelt sich um die inneren religiösen Über- zeugungen bzw. alle inneren Vorgänge, die mit dem Glauben, dem Ge- 189 
Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit 96Vgl. StGH 1994/18, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 122 (135 Erw. 2.3); StGH 1989/3, Urteil vom 3. November 1989, LES 2/1990, S. 45 (47 Erw. 2.1); Hoch, Schwerpunkte, S. 71 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechten- stein, Rz. 26. 97Vgl. für die Schweiz Häfelin, Art. 49 altBV, Rz. 122, und für Österreich Kucsko- Stadlmayer, Rechtsprechung, S. 505. 98Siehe unten Rz. 48. 99Siehe etwa §§ 105 und 122 StPO, LGBl. 1988 Nr. 62. 100Karlen, Grundrecht, S. 243 f.; vgl. auch Lienbacher, Rechte, Rz. 33. 101BGE 101 Ia 397 (Hünenberg); vgl. auch Cavelti / Kley, Art. 15 BV, Rz. 32.42 43
	        

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