Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Staatseingriffe in die Individualsphäre sollen verhindert werden. Damit war aber noch nichts darüber gesagt, wie diese Abwehr zustande kom- men sollte. Die Menschenrechte waren ein staatsphilosophisches Postu- lat an die Nation, den Monarchen oder den Gesetzgeber, er solle sich doch in seiner Tätigkeit von ihnen leiten lassen und sie beachten. Sie hat- ten zunächst einmal weniger einen rechtlichen, als vielmehr eine pro- grammatischen Gehalt, der sich an die politischen Akteure 
richtete. II.Freiheits- und Menschenrechte im Deutschen Bund bis 1870 und in Liechtenstein ab 1862 1.Landständische Verfassung von 1818 Die Wirksamkeit der aufklärerischen Ideen zeigte sich im Konstitutio- nalismus. Dieser forderte die Festschreibung der Rechte und Pflichten des Monarchen und des Staates sowie der Bürger in einer Verfassungs- urkunde. Der Konstitutionalismus folgte insofern den politischen Ideen der Aufklärung. Allerdings war die Stellung des Monarchen vorerst noch ausser Reichweite; dieser blieb souverän und von der Verfassung unberührt. Aber es setzte sich im Laufe der Jahrzehnte immer mehr die Auffassung durch, dass auch der Fürst keine Souveränität ausserhalb der Verfassung habe und vollumfänglich an diese gebunden sei. Liechtenstein wurde 1815 Mitglied des Deutschen Bundes; die Deutsche Bundesakte von 1815 bestimmte in Art. 13: «In allen Bundes- staaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.»11Mit diesem Artikel wurde es Pflicht für jedes Mitglied des Bundes, eine Verfassung zu erlassen. Fürst Johann I. erfüllte diese Pflicht mit dem Erlass der Landständischen Verfassung vom 9. November 1818.12Dabei handelte es sich um eine Urkunde, die sich strikt an den Geist der Restauration hielt;13sie organisierte lediglich die Landstände und formulierte sogar Nicht-Grundrechte, indem § 16 ein Petitionsverbot aussprach und mit 18Andreas 
Kley 11Huber, Dokumente, S. 75 ff., oder Gosewinkel / Masing, Verfassungen, S. 740 ff. 12Vgl. Beiträge zu Volksrechten, S. 259 ff. 13Quaderer Rupert, Die Entwicklung der liechtensteinischen Volksrechte seit der vor- absolutistischen Zeit und der Landstände seit 1818 bis zum Revolutionsjahr 1848, in: Beiträge zu Volksrechten, S. 9 ff., S. 17 ff. 
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