Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

wird er kaum angerufen,41sodass er bislang in der gerichtlichen Praxis bedeutungslos geblieben 
ist. IV.Inhaltliche Bestimmung der Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit 1.Allgemeines 1.1Begriff «Religionsfreiheit» Die religiösen Grundrechte werden unter dem Sammelbegriff «Religi- onsfreiheit» zusammengefasst.42So verwendete beispielsweise das schweizerische Bundesgericht diesen Begriff, obwohl er in der (alten) Bundesverfassung expressis verbis nicht aufschien.43Die Religionsfrei- heit begründet nach heutigem Verständnis ein individuelles und ein kol- lektives Recht, das sich seinerseits auf die Freiheit der gemeinschaftli- chen Religionsausübung wie auch auf die korporative Religionsfreiheit erstreckt, wie dies aus Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz LV ersichtlich ist. Mit der Sicherung der Religionsausübung wird das religiöse Leben in der Gemeinschaft insgesamt geschützt.44 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist demnach als umfassendes Grundrecht der Religionsfreiheit zu verstehen.45So gesehen stellt Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz LV ein historisches Relikt überholter staatskirchen- rechtlicher Vorstellungen dar, die mit dem heutigen Verständnis der Re- ligionsfreiheit nicht mehr übereinstimmen.46179 
Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit 41Bisher hat sich der Staatsgerichtshof nur in StGH 1999/36, LES 1/2003, S. 9 (12), mit dem Grundrechtsschutz des IPBPR befasst. Vgl. auch Hoch, Schwerpunkte, S. 72 Fn. 32, und Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, S. 796. 42Listl, Kirchenfreiheit, S. 448 f., spricht davon, dass der umfassende Begriff «Religi- onsfreiheit» rechtssystematisch ein «Gesamtgrundrecht» bilde. 43Hafner, Gewissensfreiheit, Rz. 2. 44Schon Anschütz Gerhard, Die Religionsfreiheit, in: Anschütz Gerhard / Thoma Ri- chard (Hrsg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, Tübingen 1932 (unver- änderter Nachdruck 1998), S. 675 (683 f.), fasst die Glaubens-, Bekenntnis-, Gewis- sens- und Kultusfreiheit im Oberbegriff der Religionsfreiheit zusammen. 45In diesem Sinne auch der Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neu- ordnung des Staatskirchenrechts (Fn. 10), S. 50 f. und 85 f, der in Art. 37 LV (neu) den Wortlaut von Art. 15 BV übernimmt. 46Siehe schon obenRz. 3 und Rz. 9.16 17
	        

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