Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

vermag.9Die seit längerem angestrebte Reform des staatlichen Religi- onsrechts beinhaltet eine institutionelle Trennung von Staat und Kirche und stellt dabei die Religionsfreiheit in den 
Mittelpunkt.10 II.Entstehungsgeschichte Die Landständische Verfassung 181811normierte noch keine Rechte der Untertanen. Soweit solche zugestanden wurden, handelte es sich um Rechtegewährungen des Fürsten. Die Deutsche Bundesakte 1815 über- liess die Ausgestaltung des individuellen Verhältnisses zur Staatsgewalt und den Ausbau grundrechtlicher Rechtspositionen12im Wesentlichen den Ländern. Für die Aufnahme in den «fürstlichen Unterthansverband» spielten neben den «Vermögensumständen» auch andere Gesichts- punkte, wie die Konfessionszugehörigkeit, eine massgebliche Rolle.13 Zuwanderer sollen sich zur katholischen Religion bekennen, «weil ge- mischte Konfessionen in dem ganz katholischen Staate nicht wünschens- wert erscheinen». Ein Ausländer, der Protestant ist und «dem deutschen Bund nicht angehört, (ist) in den Staatsverband nicht aufzunehmen».14 172Herbert 
Wille 9Wille H., Staat, S. 234 ff.; ders., Monarchie, S. 99; vgl. auch Höfling, Grundrechts- ordnung, S. 126 f. und 130. 10Zum Reformvorhaben siehe den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts vom 10. Juni 2008, S. 17 ff., und zur Religions- freiheit insbesondere S. 18 ff. und 50 f. Art. 37 LV soll neu Art. 15 BV nachgebildet werden. Ein weiterer Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Neure- gelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften vom 31. Mai 2011 schlägt vor (S. 15 f.), dass in Art. 37 LV nur der bisherige Absatz 2 geändert wird. Absatz 1 wird beibehalten. Er lautet wie bisher: «Die Glaubens- und Gewis- sensfreiheit ist jedermann gewährleistet.» Im Unterschied zum ersten Vernehmlas- sungsbericht wird demnach von einer inhaltlichen Umschreibung der Religionsfrei- heit abgesehen. 11Abgedruckt in: LPS 8, Anhang, S. 259 ff. 12Sie hatten jedoch noch unter der Konstitutionellen Verfassung 1862 nur «Pro- grammcharakter und Appellfunktion» für den Gesetzgeber. Vgl. Würtenberger Thomas, An der Schwelle zum Verfassungsstaat, in: Krause Peter (Hrsg.), Ver- nunftrecht und Rechtsform, Hamburg 1988, S. 53 (78). 13Vgl. Instruction vom 15. Jänner 1843 an das Oberamt die Aufnahme fremder Un- terthanen in den liechtensteinischen Staatsverband betreffend, abgedruckt, in: Wille H., Staat, S. 362 ff. 14Vgl. Supplementsbestimmung von 1845 zur Instruction an das Oberamt die Auf- nahme fremder Unterthanen in den liechtensteinischen Staatsverband betreffend, abgedruckt, in: Wille H., Staat, S. 368. 4
	        

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