Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Staatskirchenrechtliche Ordnung Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. Religionsfreiheit1hat in der Auseinandersetzung mit der römisch-katholischen Kirche ihre eigene Ausprägung erfahren. Der Staat steht zu ihr in einer langen Tradition. Art. 37 LV ist ein Abbild dieser Entwicklung. Die Religionsfreiheit ist denn auch nur im Zusammenhang mit dem System der staatskirchen- rechtlichen Ordnung zu verstehen.2 Die römisch-katholische Kirche ist die historische Kirche, wie dies begrifflich in der Bezeichnung «Landeskirche»3zum Ausdruck kommt. Sie nimmt eine privilegierte, öffentlich-rechtliche Stellung ein, während die «anderen Konfessionen» ins Privatrecht verwiesen werden, das für ihre Organisation massgebend ist.4Dieses staatskirchenrechtliche Sys- tem ist auch schon mit einem Ordnungsmodell verglichen worden, das nur eine Kirche («Staatskirche») kennt bzw. in dem sich der Staat mit ei- ner Kirche identifiziert.5 Es ist wohl nicht möglich, die religionsrechtliche Regelung in Liechtenstein exakt zu bestimmen,6zumal das traditionelle Zuord- nungsschema heute nicht mehr passt.7Gewiss ist, dass sie weder pari - tätisch angelegt noch der Neutralität des Staates in Religionsangele - genheiten, wie sie eigentlich die Religionsfreiheit gebietet,8zu genügen 171 
Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit 1Sie stellt einen Sammelbegriff dar. Siehe unten Rz. 16. 2Vgl. auch von Campenhausen, Religionsfreiheit, Rz. 2 und 101 f., und Listl, Kir- chenfreiheit, S. 454, der auf die religionsrechtliche Verfassungstradition hinweist. 3Zu Begriff und Bedeutung siehe Wille H., Staat, S. 261 ff., und ders., Monarchie, S. 83 ff. 4Gemeint sind privatrechtliche Organisationsformen wie z.B. der Verein nach Art. 246 ff. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR; LR 216.0). 5So Höfling, Grundrechtsordnung, S. 126, der zu bedenken gibt, dass der Begriff «Staatskirche» vieldeutig ist. Die Gesetzgebung widerspiegelt eine staatliche Kir- chenhoheit, die der römisch-katholischen Kirche als Landeskirche eine privilegierte Stellung einräumt und ihr ein besonderes Interesse entgegenbringt. 6Wille Herbert, Die Bekenntnisfreiheit im Verfassungsrecht des Fürstentums Liech- tenstein, in: EuGRZ 1999, S. 546. 7Vgl. Kraus, Staatskirchenrecht, S. 420, für die kantonalen Staatskirchenrechtsord- nungen. 8Vgl. Müller / Schefer, Grundrechte, S. 269, und die ständige Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, nach der aus der Religionsfreiheit auch der Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen folgt. Siehe BVerfGE 93, 1 (16).123
	        

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