Ziel überhaupt zu erreichen. Zudem muss der Eingriff unterbleiben, wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme den Zweck ge- nauso erfüllt. Demnach verbietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz alle Einschränkungen, die über das anvisierte Ziel hinausgehen. Schliess- lich bleibt unter dem Titel «Zumutbarkeit» zu prüfen, ob nicht die mit dem Eingriff verbundenen Konsequenzen für den Einzelnen nach einer wertenden Gegenüberstellung der mit dieser Intervention verfolgten öf- fentlichen Interessen unangemessen schwer wiegen.54 Da Gesetze der Verfassung entsprechen müssen, würde eine end- gültige Sperre der freien Niederlassung ein Monopol der bereits zuge- lassenen Erwerbsmöglichkeiten schaffen und stünde nicht im Einklang mit den verfassungsmässig garantierten Freiheiten. Eine vorübergehende Sperre der Zulassung zu einem Beruf aber, bis ein Gesetz nähere Be- stimmungen für die Zulassung zu diesem Beruf trifft, ist nur eine zeit - liche Schranke und mit der Verfassung vereinbar, auch wenn diese zeit- liche Beschränkung nicht kalendermässig festgestellt ist.55 Das Recht, sich jederzeit an jedem Ort niederzulassen oder aufzu- halten, kann über den gerichtlichen Freiheitsentzug hinaus gemäss § 51 Abs. 2 StGB beschränkt werden. Demnach kann einem Rechtsbrecher aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Fa- milie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Woh- nung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden und jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes anzuzeigen.56Gemäss § 50 StGB besteht diese Weisungsbefugnis des Gerichts bei einer bedingten Straf- nachsicht und bei einer bedingten Entlassung. Zudem schützt die Nie- derlassungsfreiheit nicht vor einem Strafvollzug im Ausland.57 Die Niederlassungsfreiheit ist hinsichtlich der Landtagsabgeordne- ten eingeschränkt. Ein gewählter Landtagsabgeordneter verliert sein Mandat, sobald er seinen ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) wäh- rend der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegt (Art. 63 Abs. 1 VRG). Er verliert sein Mandat nicht nur, wenn er sich im Ausland niederlässt, sondern auch dann, wenn er in einen anderen Wahlkreis zieht. Hinsichtlich der Regierungsmitglieder ist diese Wohnsitzplicht ge- 158Ralph
Wanger 54Vgl. Kley, Niederlassungsfreiheit, Rz. 20. 55Vgl. Stotter, Verfassung, S. 109. 56Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, § 51 Abs. 2. 57StGH 1999/5 Leitsatz 1a.
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