Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Gesuchsteller abgeleitete Aufenthaltsbewilligung: Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung jedes Familienangehörigen entspricht der Gültigkeitsdauer der Bewilligung des Gesuchstellers (Art. 36 AuG). Selbst wenn die Voraussetzungen für die Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung vom Gesuchsteller erfüllt werden, haben die zu- ständigen Behörden im Rahmen des AuG ein Ermessen. Sie würdigen alle Umstände des Einzelfalles wie etwa das bisherige Verhalten, die An- wesenheitsdauer, den Integrationsgrad, die Integrationsbemühungen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Selbsterhaltungsfähigkeit so- wie etwa das Vorhandensein gemeinsamer schulpflichtiger Kinder. Ne- ben diesen persönlichen Verhältnissen und dem Grad der Integration werden die öffentlichen Interessen des Landes berücksichtigt.42Das Er- messen der Behörden wird dabei durch Staatsverträge, die gesetzlichen Bestimmungen, die ständige Rechtsprechung, das Willkürverbot, den Gleichheitsgrundsatz und durch den Grundsatz der Verhältnismässig- keit eingeschränkt.43 Im Gegensatz dazu kommt den Behörden im Rahmen des Famili- ennachzugs kein Ermessen zu, da – gestützt auf Art. 8 EMRK – die Ge- suchsteller ein Recht auf Familiennachzug haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Widerrufs- oder Ausweisungs- grund vorliegt.44 Eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erlischt mit der persönlichen Abmeldung ins Ausland, mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder mit der Ausweisung nach Art. 53 AuG. Verlässt der Ausländer Liechtenstein, ohne sich abzumelden, so erlischt die Auf- enthaltsbewilligung nach vier Monaten und die Niederlassungsbewilli- gung nach sechs Monaten, sofern kein Beibehalt bewilligt wurde (Art. 47 AuG). Ein Beschwerdeverfahren wegen Beendigung der Niederlassungs- bewilligung stellt für den Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ent- scheidung dar und ist für ihn von erheblicher Tragweite. Damit ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Verfahrenshilfe gegeben.45155 
Niederlassungsfreiheit 42BuA zum AuG, Nr. 107/2008, S. 5 f. 43BuA zum AuG, Nr. 107/2008, S. 7. 44BuA zum AuG, Nr. 107/2008, S. 6. 45StGH 2011/65 Erw. 8.2.22 
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