Im Jahr 1875 wurde mit der Schweiz ein Niederlassungsvertrag vereinbart, welcher bis heute in Kraft ist.12 Seit 1921 wird die Niederlassungsfreiheit direkt durch die Verfas- sung gewährleistet. Achtet ein Landesangehöriger die Gesetze, dann kann er sich auf das Recht der Niederlassungsfreiheit stützen, während die Ein- und Ausreise, der Aufenthalt und die Niederlassung von Aus- ländern durch Gesetz und Staatsverträge – allenfalls durch Gegenrecht – geregelt sind.13 Durch die Ratifizierung der EMRK (1982)14und die Unterzeich- nung des 4. ZP EMRK (2005)15bzw. durch die Unterzeichnung des EFTA-Übereinkommens (1991)16und den Beitritt zum EWR (1995)17 können auch Ausländer der Niederlassungsfreiheit ähnliche Rechte in- nehaben. III.Landesverfassung 1.Schutzbereich Jeder Landesangehörige hat unter Beobachtung der Gesetze das Recht, sich überall in Liechtenstein frei niederzulassen und Vermögen jeder Art zu erwerben (Art. 28 Abs. 1 LV). Der Niederlassungsfreiheit kommt im Rahmen der Grundrechts- und Wirtschaftsordnung der Verfassung eine bedeutende Rolle zu.18Der Schutz, den die Niederlassungsfreiheit vermittelt, beinhaltet das umfas- sende Grundrecht auf Freizügigkeit19und ist Voraussetzung für die Aus- 150Ralph
Wanger 12Liechtensteinisch-Schweizerischer Niederlassungsvertrag vom 14. April 1875, LGBl 1875 Nr. 1; vgl. auch Stotter, Verfassung, S. 149 mit Verweis auf StGH 1974/13. 13Verfassung, LGBl. 1921 Nr. 15, Art. 28. 14Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten, LGBl. 1982 Nr. 60/2. 154. ZP EMRK, LGBl. 2005 Nr. 27. 16EFTA-Übereinkommen, LGBl. 1992 Nr. 17. 17EWRA, LGBl. 1995 Nr. 68. 18Vgl. Cavelti, Art. 24 BV, S. 473. 19Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 186; vgl. auch StGH 1982/39, S. 117 (118), wo von der «Garantie der Freizügigkeit» gesprochen wird.
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