Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

odische Überprüfung, spätere Benachrichtigung) eben doch als zulässig, d. h. als kerngehaltswahrend angesehen wird. In diesem Sinne dürfte es schwierig sein, abstrakt einen nicht einschränkbaren Gehalt der Unver- letzlichkeit der Wohnung zu formulieren, zumal die internationalen Ab- kommen zum Schutze der Menschenrechte auch nicht notstandsfeste Ansprüche der Unverletzlichkeit der Wohnung festlegen.56Im Hinblick auf die persönliche Freiheit hielt der Staatsgerichtshof bei einem Verhaf- teten fest, dass ein Besuch mit ständiger Überwachung unverhältnismäs- sig sei, ohne dass er den Kerngehalt als verletzt betrachtete.57Im Falle der Geheimsphäre und des Brief- und Schriftengeheimnisses lässt sich wohl kaum ein Kerngehalt ausmachen, diese Aspekte des Art. 32 Abs. 1 LV sind abwägungsfähig. Der Kerngehalt des Art. 32 Abs. 1 LV kann nicht abstrakt definiert werden; er ist von Fall zu Fall und für den jeweiligen Teilgehalt des Grundrechts zu beurteilen. Der Staatsgerichtshof hat in diesen Fragen richtigerweise unnötige obiter dicta und Festlegungen 
vermieden. V.Drittwirkung des Art. 32 Abs. 1 LV Die in Art. 32 Abs. 1 LV verankerten Rechte auf Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftgeheimnis sind traditionelle Ab- wehrrechte, die Angriffe auf die persönliche Freiheit und die Privat- sphäre verhindern sollen. Es soll das buchstäbliche Eindringen zurückge- wiesen werden. Es fragt sich, ob zu dieser Hauptbedeutung des Art. 32 Abs. 1 LV auch noch eine Drittwirkung dieser Rechte hinzu- kommt. Die liechtensteinische Landesverfassung anerkennt, anders als etwa Art. 35 Abs. 3 der schweizerischen Bundesverfassung, keine mittel- bare Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Der Staatsge- richtshof hat die Drittwirkung in Fragen der Eigentumsgarantie bisher lediglich erwähnt, aber für die liechtensteinische Grundrechtsordnung deren Wirksamkeit nicht festgestellt.58Der Gerichtshof hat hingegen die Drittwirkung der Grundrechte in einem Fall der persönlichen Freiheit 144Marzell 
Beck / Andreas Kley 56Vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 2 Pakt II. 57StGH 2000/65, Entscheidung vom 12. Juni 2001, LES 2004, 103 (105 Erw. 2.1). 58StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, 1 (5 Erw. 3); StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 67 (69 Erw. 2), ständige Rechtsprechung. 
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