Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

hat auch die unvollständige Arbeit des Verfassungsgebers vollendet und ein modernes Grundrecht hervorgebracht, wie das die Nachbarstaaten kennen. Darüber hinaus hat er in Anlehnung an das schweizerische Bun- desgericht die «Freiheit der Person» zu einem «Auffanggrundrecht» er- klärt. Das bedeutet, dass jede Handlung, die nicht in den Schutzbereich eines besonderen Freiheitsrechts fällt, immer noch durch die Freiheit der Person des Art. 32 Abs. 1 LV aufgefangen werden kann. Diese Auffang- funktion ist freilich nicht unbegrenzt wie in Deutschland,14vielmehr ist in Liechtenstein und in der Schweiz erforderlich, dass es sich um eine «elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung handelt».15 2.Verhältnis der Teilgehalte des Art. 32 Abs. 1 LV untereinander Art. 32 Abs. 1 LV besitzt einerseits die in Abs. 1 ausdrücklich genannten drei Teilgehalte, aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsge- richtshofs ist die «Freiheit der Person» um die «elementaren Erschei- nungsformen der Persönlichkeitsentfaltung» erweitert. Vor diesem Hin- tergrund werden das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis zu Beispielen der «Freiheit der Person». Deshalb genügt es trotz je un- terschiedlicher Schutzbereiche, wenn die «Freiheit der Person» oder eben ein (nicht anwendbarer) Teilgehalt angerufen wird. So hatte der Staatsgerichtshof festgestellt:16 «Die Beschwerdeführer machen nun allerdings eine Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses geltend. Dieses Grundrecht ist indes- sen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da es den geziel- ten Austausch von vertraulichen Mitteilungen aller Art, nicht aber schon jedes persönliche schriftliche Dokument vor staatlichem Zugriff schützt. Bei einer Hausdurchsuchung ist vielmehr primär das Hausrecht betrof- fen. Indessen schadet es nicht, dass die Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen haben, zumal das Hausrecht ebenfalls in Art 32 Abs 1 LV enthalten ist und nach der Rechtsprechung des Staats- 135 
Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis 14Vgl. Haller, Menschenwürde, Rz. 35. 15BGE 133 I 58 E. 6.1 S. 66, ständige Rechtsprechung; vgl. Haller, Menschenwürde, Rz. 34; Breitenmoser, Art. 13 Abs. 1 BV, Rz. 22. 16StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, 63 (68 Erw. 3.1); vgl. ferner StGH 1997/1, Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, 201 (204 Erw. 2).89
	        

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