Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwor- fen zu werden.41 In StGH 1995/2142hat der Staatsgerichtshof die aufgeworfene Frage, ob eine an sich nicht unmenschliche oder erniedrigende Strafe we- gen ihrer Höhe an Art. 3 EMRK gemessen werden könnte, in dem Sinne beantwortet, dass eine Auslieferung in die USA als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar betrachtet wurde, wegen der dem Beschwerdeführer auf Grund des dort herrschenden Kumulationsprinzips drohenden exorbi- tanten Strafdrohung. In StGH 2001/2 erachtete der Staatsgerichtshof die Ausweisung von Kosovaren mit albanischer Ethnie in ihr Herkunftsland als mit Art. 3 EMRK vereinbar, da dort keinerlei Kampfhandlungen mehr im Gange seien und sie dort zur Bevölkerungsmehrheit gehörten. Abgrenzungsfragen können sich beim konkreten Umgang von Behör- den und deren Organen mit Bürgern ergeben. Nicht jede Unzukömm- lichkeit, die als Missstand in der Verwaltung oder Gerichtsbarkeit zu qualifizieren ist (unfreundlicher Umgang) wird auch nur als «erniedri- gend» betrachtet werden können. Andererseits können auch verbale Äusserungen, die am Massstab des im westlichen Kulturkreis Üblichen zu messen sind, eine erniedrigende Behandlung darstellen. Das nicht sel- ten im Umgang mit Ausländern verwendete «Du» ist zwar für eine mo- derne Administration völlig unzukömmlich und erweckt den Eindruck einer Voreingenommenheit bzw. einer nationalen oder ethnischen Dis- kriminierung43, stellt für sich aber wohl noch keine «erniedrigende» Be- handlung dar. 124Peter
Bussjäger 41Vgl. dazu die Entscheidung des österreichischen VfGH in seinem «Arigona Zogaj»- Erkenntnis vom 12.6.2010, U 614/10, mit weiteren Judikaturnachweisen, auch des EGMR. 42LES 1997, S. 18. 43So der österreichische VwGH in seinem Erkenntnis VwSlg 14.880/1998. 28