Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwor- fen zu werden.41 In StGH 1995/2142hat der Staatsgerichtshof die aufgeworfene Frage, ob eine an sich nicht unmenschliche oder erniedrigende Strafe we- gen ihrer Höhe an Art. 3 EMRK gemessen werden könnte, in dem Sinne beantwortet, dass eine Auslieferung in die USA als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar betrachtet wurde, wegen der dem Beschwerdeführer auf Grund des dort herrschenden Kumulationsprinzips drohenden exorbi- tanten Strafdrohung. In StGH 2001/2 erachtete der Staatsgerichtshof die Ausweisung von Kosovaren mit albanischer Ethnie in ihr Herkunftsland als mit Art. 3 EMRK vereinbar, da dort keinerlei Kampfhandlungen mehr im Gange seien und sie dort zur Bevölkerungsmehrheit gehörten. Abgrenzungsfragen können sich beim konkreten Umgang von Behör- den und deren Organen mit Bürgern ergeben. Nicht jede Unzukömm- lichkeit, die als Missstand in der Verwaltung oder Gerichtsbarkeit zu qualifizieren ist (unfreundlicher Umgang) wird auch nur als «erniedri- gend» betrachtet werden können. Andererseits können auch verbale Äusserungen, die am Massstab des im westlichen Kulturkreis Üblichen zu messen sind, eine erniedrigende Behandlung darstellen. Das nicht sel- ten im Umgang mit Ausländern verwendete «Du» ist zwar für eine mo- derne Administration völlig unzukömmlich und erweckt den Eindruck einer Voreingenommenheit bzw. einer nationalen oder ethnischen Dis- kriminierung43, stellt für sich aber wohl noch keine «erniedrigende» Be- handlung dar. 124Peter 
Bussjäger 41Vgl. dazu die Entscheidung des österreichischen VfGH in seinem «Arigona Zogaj»- Erkenntnis vom 12.6.2010, U 614/10, mit weiteren Judikaturnachweisen, auch des EGMR. 42LES 1997, S. 18. 43So der österreichische VwGH in seinem Erkenntnis VwSlg 14.880/1998. 28
	        

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