Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

schenwürde auch gegenüber dem Willkürverbot nur subsidiär zur An- wendung gelangt. Dieses Ergebnis ist nicht als eine Abwertung des Schutzinhaltes zu verstehen, sondern ist Ausfluss der Tatsache, dass andere Grundrechte21 zur Menschenwürde in einem Verhältnis Spezialnorm zu genereller Norm stehen. Der Grundsatz der Menschenwürde ist von so fundamen- taler Tragweite, dass seine Bedeutung in der juristischen Praxis eher ge- ring ist.22 Die Garantie des Schutzes der Menschenwürde richtet sich sowohl an die Vollziehung als auch an den Gesetzgeber.23Mit dem Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen wäre es unvereinbar, wenn der Gesetzgeber davon ausgenommen wäre. In der praktischen Anwen- dung wird es allerdings schwierig sein, Fälle auszumachen, in welchen ein Gesetz nicht schon gegen andere, die Menschenwürde konkretisie- rende Grundrechte verstösst. Man denke hier an die grundrechtsnahen Bereiche der behördlichen Strafverfolgung24oder des Strafvollzugs.25 Gerade die zuletzt genannte Verwaltungsmaterie weist angesichts der Beschränkungen der persönlichen Freiheit einschliesslich der Kontrolle aller ihrer Aktivitäten, der Gefangene unterworfen sind, eine besondere Nähe zur Menschenwürde auf.26Man kann in diesen Bereichen vom klassischen Anwendungsfall der Garantien des Schutzes der Menschen- würde sprechen, die heute von anderen Bedrohungen ergänzt werden. Eine moderne Herausforderung des Grundrechts könnte beispiels- weise in der Pflege alter Menschen in Heimen oder heimähnlichen Ein- richtungen bestehen. Auch die Intensiv- einschliesslich der Palliativme- dizin wie überhaupt das gesamte Gesundheitswesen27bis hin zur Schön- heitschirurgie weisen eine Nahebeziehung zur Menschenwürde auf. Die 120Peter 
Bussjäger 21So etwa auch die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die in besonderem Masse die personelle Identität des Einzelnen bestimmen und von daher eng mit der Menschenwürde verbunden sind (vgl. Grabenwarter / Pabel, EMRK, S. 289 Rz. 95. 22Biaggini, Bundesverfassung, Art. 7 Rz. 8. 23In diesem Sinne wohl schon Mastronardi, Menschenwürde, S. 418 f. 24Vgl. etwa Art. 24 RechtshilfeG. 25Vgl. etwa Art. 21, 24 und 39 StrafvollzugsG. 26Siehe dazu die bei Mastronardi, Menschenwürde, S. 470 f. wiedergegebene Recht- sprechung des Bundesgerichts. 27Vgl. auch Kley, Menschenwürde, S. 273. 
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