Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Rechtsgrundlagen Am Beginn des Grundrechtekatalogs der liechtensteinischen Verfassung stehen die Art. 27bis und 27ter der Landesverfassung, die den Schutz des Lebens des Menschen und seiner Würde im Blickpunkt ha ben. Zunächst bestimmt Art. 27bis in seinem Abs. 1, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Gemäss seinem Abs. 2 darf nie- mand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe un- terworfen werden. Nach Art. 27ter Abs. 1 hat jeder Mensch das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist nach Abs. 2 ausdrücklich für verboten erklärt. Die Rezeptionsvorlagen dieser Bestimmungen sind deutlich er- kennbar: Art. 27bis Abs. 1 ist wortident mit Art. 7 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV). Art. 27bis Abs. 2 wiederum orientiert sich an Art. 3 EMRK, wonach niemand der (in der Landesverfassung nicht er- wähnten) Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (ähnlich auch Art. 10 Abs. 3 BV). Art. 27ter entspricht wiederum Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. dazu auch Art. 2 EMRK und Art. 1 6. ZP EMRK). Mit dieser eindeutigen Rezeption bringt die Landesverfassung im- plizit zum Ausdruck, auch an die in der Rezeptionsvorlage enthaltenen Begriffsverständnisse anzuknüpfen. Von Bedeutung ist demnach vor- wiegend die schweizerische Judikatur und Lehre, aber, auf Grund weit- reichender Parallelitäten im Regelungsinhalt, auch die Judikatur des EGMR und anderer Höchstgerichte sowie die Lehre zu den betreffen- den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Regelungen der Art. 27bis und Art. 27ter wurden im Jahre 2005 in der Verfassung verankert1und bilden den jüngsten Bestand des liechtensteinischen Grundrechtekatalogs. Sie waren Inhalt des Gegen- vorschlags des Landtags zur Initiative «Schutz des Lebens», die auf eine Änderung des Art. 14 LV zielte, in welchem der Schutz des Lebens von der Empfängnis an bis zum natürlichen Tod als oberste Aufgabe des Staates verankert werden sollte.2In der Volksabstimmung vom 25. und 27. November 2005 wurde die Initiative verworfen und der Gegenvor- 114Peter 
Bussjäger 1LGBl. 2005 Nr. 267. 2Siehe dazu BuA Nr. 40/2005. 1234
	        

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