wie der Staatsgerichtshof betont hat, um eine in der schweizerischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung114«generell anerkannt[e] Prü- fungsmaxim[e]» für die Beurteilung der Zulässigkeit von Grundrechts- eingriffen.115In der Tat ist die wertende Betrachtung des Verhältnisses von Mittel und Zweck staatlichen Handelns weit älter als die Kataloge positivierter Grundrechte und steht bereits ganz am Anfang der Ent- wicklung des Rechtsstaates.116 Verfassungstextlich ist diese wichtigste Grundrechtsschranken- Schranke im deutschsprachigen Raum indes erst sehr spät und nur in der schweizerischen Bundesverfassung zum Ausdruck gekommen. Abs. 3 in Art. 36 BV stellt klar, dass Einschränkungen von Grundrechten verhält- nismässig sein müssen.117Damit wird zu Recht die grosse Bedeutung des Übermassverbots für den Schutz des Garantiegehalts der Grundrechte118 hervorgehoben. Seine Garantiefunktion für die individuelle Freiheit entfaltet das Übermassverbot , das – wie der Staatsgerichtshof hervorhebt – «kein ei- genständiges Grundrecht» darstellt,119 mittels dreier Massstabsele- mente.120 –Eine grundrechtsverkürzende Massnahme muss geeignet bzw. tauglich sein, den angestrebten Erfolg überhaupt zu erzielen (Eig- nungs- oder Zwecktauglichkeit). 104Wolfram
Höfling satz» und «Übermassverbot» gelegentlich synonym, siehe z. B. StGH 2008/122, Erw. 2.1; manchmal heisst es aber auch «Übermassverbot einschliesslich des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes», so StGH 2008/85, Erw. 5; vgl. ferner StGH 2007/138 und 2008/035, Erw. 2.2. 114Man kann auch Österreich einbeziehen; siehe hier Kucsko-Stadlmayer, Strukturen, Rz. 97 ff., mit dem Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Recht- sprechung seit 1984 seine Judikatur hieran orientiert. 115Siehe StGH 1989/3, Erw. 2.1, LES 1990, S. 45 (47). 116Siehe allgemein Zimmerli, Grundsatz der Verhältnismässigkeit, S. 78; Hirschberg Lothar, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Göttingen 1981; Dechsling Rainer, Das Verhältnismässigkeitsgebot, München 1989. 117Siehe hierzu mit weiteren Nachweisen etwa Schweizer Rainer A., zu Art. 36 Rz. 22 ff., in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender; Schefer, Grundrechte, Rz. 97 ff. 118Siehe dazu insbesondere Wendt, Garantiegehalt, S. 414 ff. 119So StGH 2008/85, Erw. 5. 120Siehe hierzu nur Müller J. P., Elemente, S. 132 f.; Schefer, Grundrechte Rz. 97 ff.; Merten, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Rz. 53 ff., 65 ff.; ferner Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 99 f.
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