Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

IV.Zur Bedeutung der Grundrechtsschranken-Schranken Indem die Gesetzesvorbehalte dem Gesetzgeber die Befugnis eröffnen, in Grundrechte einzugreifen bzw. zu derartigen Grundrechtseingriffen zu ermächtigen, gestatten sie es ihm, die Grundrechtsausübung Be- schränkungen zu unterwerfen. Allerdings bedarf – so der Staatsgerichts- hof – eine verfassungslegitime Einschränkung grundrechtlicher Freihei- ten nicht nur einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, sondern setzt auch die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Kerngehalts des jeweiligen Grundrechts voraus.108Dadurch und auf- grund der Bindung auch des Gesetzgebers an die Grundrechte109wird der grundrechtliche Vorbehalt des Gesetzes zum grundrechtlichen Vor- behalt des verhältnismässigen Gesetzes.110 Dies bedeutet, dass «Grundrechte als solche Beschränkungen ihrer Einschränkung und Einschränkbarkeit sind».111Für diejenigen Be- schränkungen, die (nicht nur) für den schrankenziehenden Gesetzgeber gelten, hat sich die Bezeichnung Grundrechtsschrankenschranke weitge- hend etabliert.112 1.Zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne bzw. zum Übermassverbot Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit (in einem weiteren Sinne) – oder, in anderer Terminologie: beim Übermassverbot113– handelt es sich, 103 
Schranken der Grundrechte 108Siehe hier nur StGH 1985/11, nicht veröffentlichtes Urteil vom 5.5.1987, S. 7; StGH 1987/16, nicht veröffentlichtes Urteil vom 3.5.1988, S. 5; StGH 1989/3, Erw. 2.1, LES 1990, S. 45 (47); zur Problematik von Einzelfallgesetzen siehe StGH 2007/21, Erw. 5.3. 109Hierzu allgemein Höfling, Adressaten der Grundrechte, in diesem Handbuch S. 41 ff. 110Dazu Schlink, Eingriffsabwehr, S. 459 f. 111So die Formulierung bei Alexy, Grundrechte, S. 267. 112Siehe hier nur Stern, System der Grundrechte, Rz. 81; Berka, Interessenabwägung, S. 42 ff.; für die EMRK: Christoph Engel, Die Schranken der Schranken in der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention, in: Österreichische Zeitschrift für Öffent - liches Recht und Völkerrecht 37 (1986/87), S. 261 ff. 113Grundlegend hierzu Lerche Peter, Übermass und Verfassungsrecht, Köln 1961. Auch der Staatsgerichtshof verwendet die Begriffe «Verhältnismässigkeitsgrund-39 
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