Volltext: Ueber die Durchführung der Sozialversicherung im Fürstentum Liechtenstein

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urigen, nämlich die Ungewißheit über die allge 
meine Preisgestaltung schon für die allernächste 
Zukunft. 
Wie die durchschnittlichen, jährlichen Kosten 
gerade in den letzten Jahren schwankten, zeigen 
in recht deutlicher Weise z. B. die Berichte der 
öffentlichen Krankenkasse des plantons Basel- 
Stadt. Dorr betrug der Gesamtaufwand, auf 
ein Mitglied berechnet, für ärztliche Behand 
lung, Heilmittel, Spitalkosten, Geburtshülfe 
und Verwaltung: 
im Jahre 1915 Fr. 21.84 
1916 „ 19.36 
1917 „ 18.62 
1913 „ 23.47 
1919 „ 21.72 
1920 „ 29.48 
Wenn bei Einführung der Krankenversiche 
rung mit in Bezug auf den Geldwert ähnlichen 
Leistungen im Fürstentum Liechtenstein ge 
schritten wird, so sollte für den Anfang ein 
durchschnittlicher Beitrag von Fr. 25.— jähr 
lich für Erwachsene und von Fr. 12.50 (d. l. 
die Hälfte) für die Versicherung der Kinder in 
Aussicht genommen werden; auf die erwach 
senen Personen abgewälzt, ergibt letzteres ei 
nen Beitrag von ca. Fr. 7.50 pro erwachsene 
Person. Es wäre außerordentlich gewagt zu 
behaupten, dass solche Beiträge dann die Ko 
sten auch gerade decken werden. Nein, diese 
Turchschnittsbeiträge -werden niemals von 
vorneherein ganz zutreffend angesetzt werden 
können; sie sind vielleicht etwas zu hoch, viel 
leicht etwas zu niedrig. Rechenschaft hierüber 
wird einzig und allein die gemachte Erfahrung 
geben können. 
b) T i e Invalidenversicherung. 
Wie der Begriff des Krankseins an und für 
sich sehr dehnbar ist, so ist auch die Umschrei 
bung der Invalidität, des dauernden Krank 
heitszustandes äußerst schwierig. Tie deutsche 
Sozialgesetzgebung, die in Bezug auf die Ver 
sicherung eine Klassengesctzgebung ist, bestimmt 
den Anspruch auf Jnvaliditätsleistungen fol 
gendermaßen: 
„Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande 
ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und 
Fähigkeiten entspricht und ihm unter völliger 
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines 
bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein 
Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und 
geistig gesunde Personen derselben Art und 
ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch 
Arbeit zu verdienen pflegen." 
Tie schwedische Sozialversicherung dagegen, 
die eine ausgesprochene allgenreine Bolksver- 
sichcrung ist, stellt auf Folgendes ab: 
„Dauernde Erwerbsunfähigkeit soll als vor 
handen angesehen werden bei demjenigen, der 
infolge von Ssster, körperlicher oder geistiger 
Krankheit oder Gebrechen außerstande ist, sich 
durch solche Arbeiten, die seinen Kräften oder 
Fähigkeiten entsprechen, weiter zu versorgen." 
Ta wir auch stir das Fürstentum Liechten 
stein nicht eine Versicherung bestimmter Be- 
völkerungsklasfen,. sondern eine allgemeine 
Nolksversicherung vorsehen, in die namentlich 
auch die landwirtschaftliche Bevölkerung einge-. 
schlossen sein soll, wird sich die Notwendigkeit 
ergeben, eine an die. schwedische sich anlehnende 
Definition der Invalidität aufzustellen. 
Auch für die Kostenschätzung in Bezug ach 
die Jnvaliditätsleistungen sind wir wieder auf 
sehr rohe Schätzungen angewiesen. Erst die 
Verwirklichung der Versicherung und die kon 
krete Behandlung der Invalid ilütsfälle werden 
den genauen Umfang der finanziellen Aufwen 
dungen fiir diese Versicherungsart abklären kön 
nen. Allen sogenannten genauen technischen 
Berechnungen käme daher zur Zeit mehr nur 
akademischer Wert zu. 
Neben der Interpretation des Jnvalidi- 
tätsbegriffes ist für die aus der Invalidenver 
sicherung entstehenden Lasten sehr wichtig, ob 
die Berechtigung auf Altersrente geschaffen 
wird und in welchem Alter, z. B. dem 60. oder 
65. diese Berechtigung einsetzt. 
Wenn zu Lasten der Invalidenversicherung 
nur die Unterstützungen bis zum 60. Alters 
jahre gehen, so läßt sich die Zahl der zu Unter 
stützenden roh schätzen auf 2% der Lebenden 
der Alter 16 bis 60 bei den Männern und auf 
das Doppelte, das sind 4% bei den Frauen. 
Geht die Unterstützung der Invaliden bis zum 
Alter 65, so ist mit entsprechenden Sätzen von 
mindestens 3% bei den Männern und 6% bei 
den Frauen zu rechnen. — Hierbei ist berück 
sichtigt, daß die Bevölkerung des Fürstentums 
vorwiegend ländlich ist und daß hier die Jn- 
validitätsfälle weniger häufig sein werden als 
bei einer ausgesprochenen Berufsinvalidenver 
sicherung. 
c) T i e Altersversicherung. 
Tie Festsetzung der Ansprüche aus dieser 
Versicherung bietet keine Schwierigkeiten. 
-Maßgebend ist der Nachweis des Geburts 
datums und, den allgemeinen Voraussetzun 
gen der Berechtigung entsprechend, der Nach 
weis der Landeszugehörigkeit oder der zur Be-
	        

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