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urigen, nämlich die Ungewißheit über die allge
meine Preisgestaltung schon für die allernächste
Zukunft.
Wie die durchschnittlichen, jährlichen Kosten
gerade in den letzten Jahren schwankten, zeigen
in recht deutlicher Weise z. B. die Berichte der
öffentlichen Krankenkasse des plantons Basel-
Stadt. Dorr betrug der Gesamtaufwand, auf
ein Mitglied berechnet, für ärztliche Behand
lung, Heilmittel, Spitalkosten, Geburtshülfe
und Verwaltung:
im Jahre 1915 Fr. 21.84
1916 „ 19.36
1917 „ 18.62
1913 „ 23.47
1919 „ 21.72
1920 „ 29.48
Wenn bei Einführung der Krankenversiche
rung mit in Bezug auf den Geldwert ähnlichen
Leistungen im Fürstentum Liechtenstein ge
schritten wird, so sollte für den Anfang ein
durchschnittlicher Beitrag von Fr. 25.— jähr
lich für Erwachsene und von Fr. 12.50 (d. l.
die Hälfte) für die Versicherung der Kinder in
Aussicht genommen werden; auf die erwach
senen Personen abgewälzt, ergibt letzteres ei
nen Beitrag von ca. Fr. 7.50 pro erwachsene
Person. Es wäre außerordentlich gewagt zu
behaupten, dass solche Beiträge dann die Ko
sten auch gerade decken werden. Nein, diese
Turchschnittsbeiträge -werden niemals von
vorneherein ganz zutreffend angesetzt werden
können; sie sind vielleicht etwas zu hoch, viel
leicht etwas zu niedrig. Rechenschaft hierüber
wird einzig und allein die gemachte Erfahrung
geben können.
b) T i e Invalidenversicherung.
Wie der Begriff des Krankseins an und für
sich sehr dehnbar ist, so ist auch die Umschrei
bung der Invalidität, des dauernden Krank
heitszustandes äußerst schwierig. Tie deutsche
Sozialgesetzgebung, die in Bezug auf die Ver
sicherung eine Klassengesctzgebung ist, bestimmt
den Anspruch auf Jnvaliditätsleistungen fol
gendermaßen:
„Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande
ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und
Fähigkeiten entspricht und ihm unter völliger
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines
bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein
Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art und
ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch
Arbeit zu verdienen pflegen."
Tie schwedische Sozialversicherung dagegen,
die eine ausgesprochene allgenreine Bolksver-
sichcrung ist, stellt auf Folgendes ab:
„Dauernde Erwerbsunfähigkeit soll als vor
handen angesehen werden bei demjenigen, der
infolge von Ssster, körperlicher oder geistiger
Krankheit oder Gebrechen außerstande ist, sich
durch solche Arbeiten, die seinen Kräften oder
Fähigkeiten entsprechen, weiter zu versorgen."
Ta wir auch stir das Fürstentum Liechten
stein nicht eine Versicherung bestimmter Be-
völkerungsklasfen,. sondern eine allgemeine
Nolksversicherung vorsehen, in die namentlich
auch die landwirtschaftliche Bevölkerung einge-.
schlossen sein soll, wird sich die Notwendigkeit
ergeben, eine an die. schwedische sich anlehnende
Definition der Invalidität aufzustellen.
Auch für die Kostenschätzung in Bezug ach
die Jnvaliditätsleistungen sind wir wieder auf
sehr rohe Schätzungen angewiesen. Erst die
Verwirklichung der Versicherung und die kon
krete Behandlung der Invalid ilütsfälle werden
den genauen Umfang der finanziellen Aufwen
dungen fiir diese Versicherungsart abklären kön
nen. Allen sogenannten genauen technischen
Berechnungen käme daher zur Zeit mehr nur
akademischer Wert zu.
Neben der Interpretation des Jnvalidi-
tätsbegriffes ist für die aus der Invalidenver
sicherung entstehenden Lasten sehr wichtig, ob
die Berechtigung auf Altersrente geschaffen
wird und in welchem Alter, z. B. dem 60. oder
65. diese Berechtigung einsetzt.
Wenn zu Lasten der Invalidenversicherung
nur die Unterstützungen bis zum 60. Alters
jahre gehen, so läßt sich die Zahl der zu Unter
stützenden roh schätzen auf 2% der Lebenden
der Alter 16 bis 60 bei den Männern und auf
das Doppelte, das sind 4% bei den Frauen.
Geht die Unterstützung der Invaliden bis zum
Alter 65, so ist mit entsprechenden Sätzen von
mindestens 3% bei den Männern und 6% bei
den Frauen zu rechnen. — Hierbei ist berück
sichtigt, daß die Bevölkerung des Fürstentums
vorwiegend ländlich ist und daß hier die Jn-
validitätsfälle weniger häufig sein werden als
bei einer ausgesprochenen Berufsinvalidenver
sicherung.
c) T i e Altersversicherung.
Tie Festsetzung der Ansprüche aus dieser
Versicherung bietet keine Schwierigkeiten.
-Maßgebend ist der Nachweis des Geburts
datums und, den allgemeinen Voraussetzun
gen der Berechtigung entsprechend, der Nach
weis der Landeszugehörigkeit oder der zur Be-