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das Interesse der Kassenorgane und der Mit
glieder leibst an der Beobachtung und Kon
trolle der im Genusse von Jnvaliditätsleistun-
gen stehenden Personen wachgehalten und ge
fördert. Diese gegenseitige Kontrolle der Mit
glieder einer Versicherungsinstitution ist für
die gedeihliche Gestaltung derselben ■ außer
ordentlich nützlich.
In organisatorischer Hinsicht uni), besonders
des ärztlichen Dienstes und der Kontrolle we
gen, sind Kranken- und Invalidenversicherung
möglichst eng zu verbinden. Das ist am ehesten
auf dem angedeuteten Wege möglich, d. i. durch
die Uebernahme der Krankenversicherung durch
private oder öffentliche Kassen, die bestimmten
Mindestforderungen genügen, und Turchfüh-
rung auch der Invalidenversicherung durch die
selben unter Abwälzung des größeren Teiles
der Gefahren uitd Lasten auf eine Landesver
sicherungskasse.
An die Invalidenversicherung sodann wäre
in logischer Weise die Altersversicherung anza-
schließen und zwar derart, daß jede Person,
die gewisse Bedingungen über Landeszugehö
rigkeit, Dauer ununterbrochenen Aufenthalts
im Land usw. erfüllt, z. B. vom vollendeten
60. oder 6ö. Altersjahre an, in den Genuß
einer Altersrente tritt. Die Altersversicherung
bildet die unabweisliche Fortsetzung der Inva
lidenversicherung. Es hält im allgemeinen au
ßerordentlich schwer, von einem gewissen Alter
an die eigentliche Invalidität einerseits und
die Altersgebrechlichkeit anderseits auseinan
derzuhalten. Man würde vielfachen Willkürlich-
keiten Raum geben, wenn man in höherem Al
ter die Rentenberechügung vom Beweise der
Erwerbsunfähigkeit abhängig machen wollte.
Ob der allgemeine. Renkengenuß vom 60. oder
65. Altersjahre an gewährt werden kann, ist
allerdings eine.nicht unwichtige Finanzfrage.
Für die Altersversicherung kann, wie für
die volle Invalidenversicherung, als Träger
nur eine zentrale Landeskasse in Betrocht kom
men; der erforderliche Ausgleich würde in ge-
meindeweiser selbständiger Finanzierung nicht
gefunden.
Ebenso ist als Träger der Hinterbliebeney-
versicherung die Landesversicherungskasse in
Aussicht zu nehmen. Im Vordergrund des In
teresses steht hier die Waisenversicherung: es
ist namentlich einer guten Jugenderziehung
dienlich, wenn insbejonders die Waisenversiche-
rung möglichst auskömmlich gestaltet wird.
Hand in Hand damit geht aber auch die Wit
wenversicherung; es wäre nicht angängig, nur
die einte der beiden Versicherungsarten für sich
durchzuführen. Wie die Witwe zu ihren Wai
sen gehört, so bilden auch in der Versicherung
beide Teile ein organisches Ganzes.
V. Abschnitt.
Voraussichtliche Kosten der Sozial
versicherung.
1. Versichcrungsleistungen.
Einen wesentlichen Bestandteil der Antwort
auf die Frage nach den Kosten der Versicherung
muß die Festsetzung der Bersicherungsleistungen
bilden.
Es ist zunächst zu erwägen, ob die Versiche
rungsleistungen auch in den andern Zweigen,
neben der Unfallversicherung der Arbeiter, dem
Arbeitseinkommen des Versicherten anzupassen
seien oder nur in einzelnen der Zweige, oder ob
vom Arbeitseinkommen unabhängige, vielleicht
sogar vollständig einheitliche Leistungen in je
den! Zweige gewährt werden sollen.
Wenn sich in irgend einem Zweige der So
zialversicherung die Abstufung der Versichc-
rungsleistungen nach dem Arbeitseinkommen
rechtfertigt, so ist es in der Berufsunsallver-
sicherung unter Mitwirkung des Arbeitgebers.
In dem besonderen Abschnitte über diesen
Zweig ist diese Auffassung begründet. In Be
zug auf die andern Zweige — Kranken-, In
validen-, Alters- und Hinterbliebenenversiche
rung, möchte ich im Rahinen des Obligato
riums für eine einheitliche Regelung der Ber-
sichcrungsleistungen eintreten. Die Solidarität
in der Volksversicherung tritt gerade dadurch
zu Tage, daß jedem Berechtigten ein gewisses
Existenzminimum in kranken Tagen und in
seinem Alter und den Hinterbliebenen des Er
nährers ein bescheidenes Minimal-Auskom-
men gesichert wird, ohne daß hierfür die Ar-
menfürjorge beansprucht werden muß. Was
über dieses Minimum, das bei den derzeitigen
Kosten der Lebenshaltung nicht zu klein be
messen werden darf, hinausgeht, dafiir darf die
Initiative zur Versicherung jedem Einzelnen
je nach seinen Bedürfnissen und auch nach sei
nen Neigungen überlassen bleiben.
Es darf zudem gesagt werden, daß die Be?
völkerung des Fürstentums in Bezug auf die
Lebenshaltung wohl eine ziemlich homogene
ist, sodaß einheitlich festgesetzte Leistungen auch
im Hinblick hierauf angemessen erscheinen.
Nur bei solcher Einheitlichkeit ist es aber auch