Volltext: Ueber die Durchführung der Sozialversicherung im Fürstentum Liechtenstein

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das Interesse der Kassenorgane und der Mit 
glieder leibst an der Beobachtung und Kon 
trolle der im Genusse von Jnvaliditätsleistun- 
gen stehenden Personen wachgehalten und ge 
fördert. Diese gegenseitige Kontrolle der Mit 
glieder einer Versicherungsinstitution ist für 
die gedeihliche Gestaltung derselben ■ außer 
ordentlich nützlich. 
In organisatorischer Hinsicht uni), besonders 
des ärztlichen Dienstes und der Kontrolle we 
gen, sind Kranken- und Invalidenversicherung 
möglichst eng zu verbinden. Das ist am ehesten 
auf dem angedeuteten Wege möglich, d. i. durch 
die Uebernahme der Krankenversicherung durch 
private oder öffentliche Kassen, die bestimmten 
Mindestforderungen genügen, und Turchfüh- 
rung auch der Invalidenversicherung durch die 
selben unter Abwälzung des größeren Teiles 
der Gefahren uitd Lasten auf eine Landesver 
sicherungskasse. 
An die Invalidenversicherung sodann wäre 
in logischer Weise die Altersversicherung anza- 
schließen und zwar derart, daß jede Person, 
die gewisse Bedingungen über Landeszugehö 
rigkeit, Dauer ununterbrochenen Aufenthalts 
im Land usw. erfüllt, z. B. vom vollendeten 
60. oder 6ö. Altersjahre an, in den Genuß 
einer Altersrente tritt. Die Altersversicherung 
bildet die unabweisliche Fortsetzung der Inva 
lidenversicherung. Es hält im allgemeinen au 
ßerordentlich schwer, von einem gewissen Alter 
an die eigentliche Invalidität einerseits und 
die Altersgebrechlichkeit anderseits auseinan 
derzuhalten. Man würde vielfachen Willkürlich- 
keiten Raum geben, wenn man in höherem Al 
ter die Rentenberechügung vom Beweise der 
Erwerbsunfähigkeit abhängig machen wollte. 
Ob der allgemeine. Renkengenuß vom 60. oder 
65. Altersjahre an gewährt werden kann, ist 
allerdings eine.nicht unwichtige Finanzfrage. 
Für die Altersversicherung kann, wie für 
die volle Invalidenversicherung, als Träger 
nur eine zentrale Landeskasse in Betrocht kom 
men; der erforderliche Ausgleich würde in ge- 
meindeweiser selbständiger Finanzierung nicht 
gefunden. 
Ebenso ist als Träger der Hinterbliebeney- 
versicherung die Landesversicherungskasse in 
Aussicht zu nehmen. Im Vordergrund des In 
teresses steht hier die Waisenversicherung: es 
ist namentlich einer guten Jugenderziehung 
dienlich, wenn insbejonders die Waisenversiche- 
rung möglichst auskömmlich gestaltet wird. 
Hand in Hand damit geht aber auch die Wit 
wenversicherung; es wäre nicht angängig, nur 
die einte der beiden Versicherungsarten für sich 
durchzuführen. Wie die Witwe zu ihren Wai 
sen gehört, so bilden auch in der Versicherung 
beide Teile ein organisches Ganzes. 
V. Abschnitt. 
Voraussichtliche Kosten der Sozial 
versicherung. 
1. Versichcrungsleistungen. 
Einen wesentlichen Bestandteil der Antwort 
auf die Frage nach den Kosten der Versicherung 
muß die Festsetzung der Bersicherungsleistungen 
bilden. 
Es ist zunächst zu erwägen, ob die Versiche 
rungsleistungen auch in den andern Zweigen, 
neben der Unfallversicherung der Arbeiter, dem 
Arbeitseinkommen des Versicherten anzupassen 
seien oder nur in einzelnen der Zweige, oder ob 
vom Arbeitseinkommen unabhängige, vielleicht 
sogar vollständig einheitliche Leistungen in je 
den! Zweige gewährt werden sollen. 
Wenn sich in irgend einem Zweige der So 
zialversicherung die Abstufung der Versichc- 
rungsleistungen nach dem Arbeitseinkommen 
rechtfertigt, so ist es in der Berufsunsallver- 
sicherung unter Mitwirkung des Arbeitgebers. 
In dem besonderen Abschnitte über diesen 
Zweig ist diese Auffassung begründet. In Be 
zug auf die andern Zweige — Kranken-, In 
validen-, Alters- und Hinterbliebenenversiche 
rung, möchte ich im Rahinen des Obligato 
riums für eine einheitliche Regelung der Ber- 
sichcrungsleistungen eintreten. Die Solidarität 
in der Volksversicherung tritt gerade dadurch 
zu Tage, daß jedem Berechtigten ein gewisses 
Existenzminimum in kranken Tagen und in 
seinem Alter und den Hinterbliebenen des Er 
nährers ein bescheidenes Minimal-Auskom- 
men gesichert wird, ohne daß hierfür die Ar- 
menfürjorge beansprucht werden muß. Was 
über dieses Minimum, das bei den derzeitigen 
Kosten der Lebenshaltung nicht zu klein be 
messen werden darf, hinausgeht, dafiir darf die 
Initiative zur Versicherung jedem Einzelnen 
je nach seinen Bedürfnissen und auch nach sei 
nen Neigungen überlassen bleiben. 
Es darf zudem gesagt werden, daß die Be? 
völkerung des Fürstentums in Bezug auf die 
Lebenshaltung wohl eine ziemlich homogene 
ist, sodaß einheitlich festgesetzte Leistungen auch 
im Hinblick hierauf angemessen erscheinen. 
Nur bei solcher Einheitlichkeit ist es aber auch
	        

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