Thomas Bruba/ Emilia Breuss
Grundgesetz ermichtige nicht zur Einbindung Deutschlands in einen
europäischen Bundesstaat.“ Deutschland dürfe sich nur solange an der
Europäischen Integration beteiligen, wie die für die demokratische
Selbstbestimmung «wesentlichen Gesetzgebungszuständigkeiten» nicht
überwiegend an die Europäische Union abgetreten sind:
«Ein nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 nicht hin-
nehmbares strukturelles Demokratiedefizit lige vor, wenn der
Kompetenzumfang, die politische Gestaltungsmacht und der Grad
an selbständiger Willensbildung der Unionsorgane ein der Bundes-
ebene im foderalen Staate entsprechendes (staatsanaloges) Niveau
erreichte, weil etwa die für die demokratische Selbstbestimmung
wesentlichen Gesetzgebungszuständigkeiten überwiegend auf
Unionsebene ausgeübt würden. Wenn sich im Entwicklungsverlauf
der europäischen Integration ein Missverhältnis zwischen Art und
Umfang der ausgeübten Hoheitsrechte und dem Mass an demo-
kratischer Legitimation einstellt, obliegt es der Bundesrepublik
Deutschland aufgrund ihrer Integrationsverantwortung, auf eine
Veränderung hinzuwirken und im Zussersten Fall sogar ibre weitere
Beteiligung an der Europäischen Union zu verweigern.»
Diese Koppelung von «bundesstaatlichem Entwicklungsverbot» mit ei-
nem «Verweigerungs-» und «Austrittsgebot», sollten der EFuropäischen
Union bundesstaatsáhnliche Befugnisse zuwachsen, grenzt an «schizo-
phrene Doppelbindung»," aus der es keinen verfassungsrechtlichen
Ausweg gibt. Auch verkennt diese Sichtweise die politische wie rechtli-
che Aufeinanderbezogenheit von deutscher Staatlichkeit und europii-
scher Integration — von 1949 über die deutsche Wiedervereinigung 1989/
90 bis zum heutigen Tage.
Die Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist sta-
tisch, abwehrend / defensiv, nicht konstruktiv-prospektiv. Sie bringt den
Integrationsprozess nicht weiter, sondern ist rückwártsgewandt.? Im
40 . Ziffern 226 und 288 der Entscheidung.
41 Ziffer 264 der Entscheidung, Hervorhebung durch die Verf.
42 Christoph Schönberger, Lisbon in Karlsruhe: Maastricht’s Epigones At Sea, Ger-
man Law Journal 2009, S. 1201 ff., 1210.
43 Daniel Halberstam / Christoph Möllers, The German Constitutional Court says «Ja
zu Deutschland», ebd., S. 1241 ff.
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