Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

IV.Rechtsprechung Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist bereits eine beachtliche An- zahl stiftungsrechtlicher Entscheidungen des OGH ergangen. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsbestimmungen erfolgten freilich recht viele dieser Entscheidungen unter Anwendung des alten Rechts. Die jüngere Rechtsprechung92kann hier unmöglich einer näheren Analyse unterzo- gen werden. Manche Entwicklungstendenzen der jüngeren Judikatur überzeugen nicht und bedürften näherer Reflexion. Offenbar findet sich gegenwärtig aber kaum eine Lehre, die sich hier argumentativ einbringen kann oder will. Eine der überprüfungswürdigen neuen Judikaturlinien bewirkt eine erhebliche Aufblähung und zeitliche Verzögerung von Abberu- fungsverfahren, die gegen Stiftungsorgane gerichtet sind. Hier soll – auch dann wenn gar keine Unterstellung der Stiftung unter die richterli- che Aufsicht beantragt wurde – eine angeblich unumgängliche Pflicht zur Miteinbeziehung der Stiftung als notwendige Streitgenossin beste- hen, für die dann ein Kurator zu bestellen sei.93 Neuerdings will der OGH aus der Erwägung, das «Rechtsinstru- mentarium» der Stiftungsaufsicht diene der Verhinderung einer dem Stiftungszweck und damit auch den berechtigten Interessen von Stif- tungsbeteiligten zuwiderlaufenden Gestion des Stiftungsrats, eine feh- lende Legitimation von Stiftungsbegünstigten zur Erhebung einer Fest- stellungsklage gegen Beschlüsse des Stiftungsrats ableiten.94Es fragt sich, ob der OGH mit dieser Haltung dem stiftungsrechtlichen Begünstigten- schutz letztlich nicht einen Bärendienst erweist. In einer früheren Ent- scheidung95hatte das Höchstgericht den Kompetenzbereich des Rechts- fürsorgerichts demgegenüber noch ganz anders beurteilt und gerade die 98Harald 
Bösch 92Siehe hierzu insb. Delle Karth, Die aktuelle Rechtsprechung des OGH im Stif- tungsrecht, LJZ 2008, 51 ff mit einer Übersicht über die wichtigsten Entscheidun- gen bis einschliesslich März 2008 sowie die seitdem in der liechtensteinischen Ent- scheidungssammlung (LES) veröffentlichten sowie die im Internet unter www.ge- richtsentscheide.li/ abrufbaren oberstgerichtlichen Entscheidungen. 93Vgl. OGH 3. 4. 2008, LES 2008, 360 ff unter Hinweis auf den «Zweck der richter- lichen Aufsicht und eines solchen Verfahrens», welcher primär auf die Aufrechter- haltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung ausgerichtet sei. 94OGH  3. 9. 2010, 02 CG 2007.145, S. 43 f. 95OGH 5. 2. 2004, LES 2005, 41 ff.
	        

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