Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Die Praxis der Strohmanngründung einer Stiftung kann auch nach neuem Recht beibehalten werden. Weil die in den Statuten der Stiftung vorbehaltenen Gestaltungsrechte rechtlich dem fiduziarischen Gründer, im Regelfall also dem liechtensteinischen Berufstreuhandunternehmen, zuzuordnen waren und diese Zuordnung vor allem eine juristische Ent- fremdung der Stiftung von ihrem wirtschaftlichen Stifter nach sich zog,74 bediente sich das neue Recht eines Kunstgriffs. Dieser besteht darin, dass bei der Errichtung einer Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter gilt.75Soweit sich ein fiduzia- rischer Stifter in der Stiftungsurkunde Gestaltungsrechte vorbehält, so treten deren Rechtswirkungen nun kraft Gesetzes unmittelbar beim (wirtschaftlichen) Stifter ein.76 Was die vor der Reform besonders heftig umstrittenen Stifterrechte anlangt, qualifiziert das neue Recht die Rechte des Stifters zum Wider- ruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente in § 30 Abs. 1 als Rechte, die nicht abgetreten oder vererbt werden können. Eine juristi- sche Person kann sich diese Rechte nicht vorbehalten,77da sie sonst über die natürliche Lebenszeit des wirtschaftlichen Stifters hinaus perpetuiert werden könnten. Das neue Recht hat den Informationsanspruch des Begünstigten zu einem erheblichen Teil den einschlägigen Bestimmungen des TrUG nachempfunden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ermöglicht es al- lerdings auch eine vollkommene Ausschaltung von Informationsansprü- chen allfälliger Drittbegünstigter, wenn sich der Stifter in der Stiftungs- erklärung das Widerrufsrecht vorbehalten hat und selbst Letztbegüns- tigter ist.78Mit dieser Optionsmöglichkeit zugunsten des Stifters hat der faktische Stiftungstypus der «Stiftung für den Stifter», dem in der liech- tensteinischen Praxis eine überragende Bedeutung zukommt, im Gesetz wertungsmässig erstmals einen realen Niederschlag gefunden. Eine starke Beschneidung des Informationsanspruchs eines Stiftungsbegüns- tigten lässt das neue Recht auch dann zu, wenn der Stifter ein Kontroll- organ für die Stiftung eingerichtet hat. In einem solchen Fall ist der Be- 94Harald 
Bösch 74Dazu ausführlich Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 742 ff. 75Vgl. Art. 552 § 4 Abs. 1 PGR. 76Art. 552 § 30 Abs. 3 PGR. 77Art. 552 § 30 Abs. 2 PGR. 78Art. 552 § 10 Abs. 1 PGR.
	        

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