Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung in mancherlei Hin- sicht sehr fragwürdig war. Daran hatte auch das liechtensteinische Re- gisteramt entscheidenden Anteil, denn der PGR-Gesetzgeber hatte die Kontrolle der Rechtmässigkeit des Stiftungserrichtungsgeschäfts und die Sicherstellung der Stiftungsaufsicht in die Hände dieses Amts gelegt.40 Diese vom Gesetzgeber vorgesehene stiftungsrechtliche Errichtungs- kontrolle versagte in der Praxis kläglich, denn das Registeramt nahm die bei ihm hinterlegten Stiftungsurkunden durchwegs anstandslos und ohne nähere Prüfung entgegen. Auf diese Weise wurde in der Praxis eine grosse Anzahl von Stiftun- gen ohne Eintragung im Öffentlichkeitsregister faktisch in Vollzug ge- setzt, obwohl sich aufgrund ihrer unzulänglichen Zweckbestimmung gar nicht beurteilen liess, ob sie ohne Eintragung tatsächlich das Persönlich- keitsrecht erlangten.41Aufgrund unterlassener Errichtungskontrolle kam es auch zu keinerlei Unterstellungen unter die Stiftungsaufsicht, obwohl einer der im Gesetz ausdrücklich ausgewiesenen Normzwecke der Hin- terlegung der Stiftungsurkunde beim Registeramt die «Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht» war. Eine öffentliche Stiftungs- aufsicht war auch faktisch nicht vorhanden. Diese freizügigen Verhältnisse ermöglichten nicht nur die Aushebelung des gesetzlichen Stiftungserrich- tungs- und Aufsichtssystems, sondern scheinen offenbar auch die Phanta- sie der stiftungsrechtlichen Kautelarpraxis nachhaltig inspiriert zu haben. Das Bemühen, die Stiftung der verkehrstypischen Anstalt anzugleichen, war eine der auffälligsten Missbildungen dieser Kautelarpraxis. Damit sollten Stifterrechte wie anstaltliche Gründerrechte verkehrsfähig ge- macht und auch der Erwerb von «Stiftungsmänteln» ermöglicht werden. IV.Rechtsprechung Wegen des viele Jahre fehlenden stiftungsdogmatischen Unterbaus kam der liechtensteinischen Rechtsprechung bei der Auslegung und Fortent- 87 
Liechtensteinisches Stiftungsrecht 40Art. 554 PGR in der vor der Stiftungsrechtsreform 2008 geltenden Fassung. 41Siehe Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 313 ff; vgl. auch Santo-Passo, Die liechtensteinische Stiftung – Hausgemachte Problematik im Lichte der Stiftungs- rechtsreform, LJZ 2005, 6, der im vorliegenden Zusammenhang von «Wildwuchs» und «wahlloser Hinterlegung» spricht.
	        

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