Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

auf den Anwendungsvorrang des EWRA und lässt, ohne ein verfas- sungsgerichtliches Normenkontrollverfahren zu beantragen oder abzu- warten,15EWR-widrige Normen des Landesrechts entweder ausser Acht oder interpretiert sie um.16Diese Praxis hält Wille aus verfassungs- rechtlichen Gründen für unhaltbar und verlangt, dass dem StGH gemäss Art. 18 und 20 StGHG ein «EWR-Normenkontrollantrag» zu unter- breiten sei.17 Für den Vorrang der Prärogativen des Staatsgerichtshofs spricht gemäss Wille zum einen, dass es keine Vorlagepflicht an den EFTAGH gebe und dass die Vorlageentscheidungen (auch «Gutachten») des EFTAGH nicht verbindlich seien,18zum anderen gefährde die Praxis des VGH das Normenkontrollmonopol des Staatsgerichtshofs sowie dessen Wahrnehmung der Rechtsbereinigung und damit letztlich die Rechtssi- cherheit.19 Diese Sichtweise beraubt aber das Vorlageverfahren seines Sinnes. Dieses soll ja eine homogene und zeitnahe erfolgende Gemeinschafts- rechtsanwendung ermöglichen. Dazu wird, wie erwähnt, das Homoge- nitätsprinzip gemäss Art. 6 EWRA und Art. 3 (2) Überwachungs- und Gerichtshofsabkommen (ÜGA) i. V. m. Art. 106 EWRA herangezogen. Will man jedoch die positiv-rechtlichen Unterschiede hinsichtlich der Verbindlichkeit von Vorlagefragen und Gutachten zwischen den Be- stimmungen des EWRA bzw. des ÜGA gegenüber der Rechtslage in der EU nicht beiseite schieben, so fragt sich, wie man denn die homogene Anwendung von EWR-Recht, insbesondere auch der Rechtsprechung des EuGH, im Sinne einer einheitlichen Anwendung begründen will. Zur Erinnerung: EWR-Recht ist Völkerrecht, vielleicht sui generis aber eben nicht im gleichen Ausmass wie dies seit der Van Gend & Loos- Rechtsprechung20für das EU-Recht gilt. Man muss sich den Vorgang deshalb wohl als Transformation vorstellen, wobei EU-Recht zwar in ei- nem völkerrechtlichen Rahmen übernommen wird, dieses jedoch nach seiner Übernahme eine Wirkung entfaltet, als ob es in einem EU-Kon- 53 
Europarechtskonforme Rechts anwendung 15Wille [Fn. 12], S. 136. 16Batliner [Fn. 13], S. 141. 17Wille [Fn. 12], S. 131; 136. 18Wille [Fn. 12], S. 133. 19Wille [Fn. 12], S. 135. 20Siehe Fn. 5.
	        

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