Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

ters die Anwendung verweigern kann.11Zum andern stellt sich die Frage danach, wer die Kompetenz zur Überprüfung hat und zu welchem Zeit- punkt. Derzeit scheinen sich Lehre und Gerichtspraxis in Liechtenstein zwar dahingehend einig zu sein, dass sich die Prüfungskompetenz natio- naler Gerichte auf die Umsetzungsrechtsakte beschränkt. Dort endet die Harmonie aber bereits. Der StGH, gestützt durch Wille, sieht die Über- prüfung umgesetzten Rechts, wie übriges Landesrecht, als seine Präro- gative auf Grund seines Normenkontrollrechts. Dabei wird auch das Vorlageverfahren, das bisher in der Praxis wichtigste Instrument der Überprüfung, als ebenfalls dem Normenkontrollverfahren unterliegend angesehen.12Demgegenüber hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in konstanter Praxis13und neuerdings auch das Obergericht (OG)14di- rekt mit Vorlagefragen an den EFTAGH gewandt. Der VGH stützt sich 52Georges 
Baur 11Stefan Becker, Zeitenwende im Verhältnis zum Staatsvertragsrecht?, in: Jus&News 2004 S. 145 m. w. H.; a.M. Günther Winkler, Die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staatsgerichtshof, in: Jus&News 2004 S. 178, der zwar einerseits dem EWRA keinen Verfassungsrang zugesteht und das Verhältnis von Völker- und Staatsrecht in der LV als «dualistisch» ansieht: ebd. S. 184. Andererseits verweist er für die Über- prüfung innerstaatlichen Sekundärrechts (hier wohl der Umsetzungsakte) auf die Überprüfungsbefugnis des StGH (wohl auf Grund seiner Normenkontrollkompe- tenz) als auch auf das Vorlageverfahren beim EFTAGH; ebd. S. 175. 12Herbert Wille, Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in: Thomas Bruha / Zoltán Tibor Pállinger / Rupert Quaderer (Hg.): Liechtenstein – 10 Jahre im EWR (LPS 40), Schaan 2005, S. 132. Baudenbacher meint zwar dass den Vorlageentscheidungen zumindest eine «persuasive authority»zukomme (siehe ders., Das Verhältnis des EFTA-Gerichtshof zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, in: LJZ 1996 S. 85), während neuerdings Skúli Magnússon einen Schritt weitergeht und meint, dass eine implizite Vorlagepflicht eben schon bestehe (siehe ders., On the Authority of Advisory Opinions, in: Europarättslig tidskrift (Stockholm) 13 [2010], S. 528–551, insbes. S. 540). Auch die fehlende Befolgungs- pflicht wird dort relativiert. 13Andreas Batliner, Die Anwendung des EWR-Rechts durch liechtensteinische Ge- richte – Erfahrungen eines Richters, in: LJZ 2004 S. 140 mit Hinweisen auf die Ge- richtspraxis. 14OG vom 27. 5. 2010, Cg.2009.407; siehe auch EFTAGH vom 18. 10. 2010, Sit- zungsbericht des Berichterstatters in der(selben) Rs. E-5/10 Dr. Kottke v. Präsidial Anstalt und Sweetyle Stiftung; für den OGH siehe immerhin das Urteil vom 7. 5. 2010, CO.2004.2, wo zwar einerseits eine Vorlage an den EFTAGH abgelehnt wird, weil die relevanten Fragen u. A. ohnehin im Sinne des Antragstellers zu beantwor- ten waren (S. 81), andererseits aber direkt auf die für den Fall relevanten Entschei- dungen des EuGH Bezug genommen wird (S. 66 ff.).
	        

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