Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

auf dem liechtensteinischen Bodenmarkt keine stichhaltigen Aussagen. Ein Jahrfünft später berichtet die Regierung, dass sich  der Erwerb durch EWR-Bürger auf Grundstücke für die Deckung des Wohnbedürfnisses konzentriert habe. Summarisch wird aber festgehalten: «Obwohl natür- liche und juristische Personen aus dem EWR nun seit über fünf Jahren denjenigen aus dem Inland gleichgestellt sind, waren in diesem Zeitraum vergleichsweise eher wenig Grundverkehrsfälle zu behandeln, so dass keine repräsentativen Ergebnisse vorgelegt werden können. Am meisten Grundstücke wurden von deutschen, gefolgt von österreichischen sowie italienischen Staatsangehörigen erworben». (Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2005, 156) Weitere fünf Jahre später hält die Regierung fest, dass es relativ we- nig Anfragen von EWR-Bürgern gäbe, weil der Zugang zum Boden- markt auf im Lande ansässige Personen und Unternehmen beschränkt ist. «Ein solches Wohnsitzerfordernis wird mit der Kleinheit und Knappheit der Ressource Boden in Liechtenstein gerechtfertigt. Dem- nach soll der Grundstückserwerb denjenigen vorbehalten werden, die tatsächlich Nutzungsinteressen nachweisen können. Immobilienspeku- lationen sollen damit verhindert werden.» (Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2010a, 49) In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist die Feststellung des Regierungsberichtes: «Es werden keine statistischen Auswertungen betreffend Staatsbürgerschaft der Erwerber von Grund- stücken gemacht, in der Praxis ist jedoch auch nach 10 Jahren keine auf- fällige Zunahme von Grundverkehrsgeschäften durch EWR-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten festzustellen.» (Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2010a, 194) Schon diese Feststellungen deuten darauf hin, dass sich die Debatte um den Ausverkauf der Heimat abgekühlt haben dürfte. Zudem dürfte ein nicht unbeträchtlicher Teil der Liechtensteiner selbst in anderen Staa- ten in dortigen Grund und Boden investieren und dadurch Vorteile schätzen gelernt haben, die sie selbst persönlich aus der EWR-Mitglied- schaft bei ihrer Immobilenveranlagung ziehen können. Als Indiz dafür liesse sich die folgende Anmerkung der Regierung in ihrem jüngsten Be- richt lesen: «Der freie Kapitalverkehr umfasst auch das Recht, in einem anderen EWR-Staat Immobilien zu erwerben. Liechtensteinische Staats- angehörige und Unternehmen können somit im EWR-Ausland unbe- schränkt in Immobilien investieren.» (Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2010a, 19)441 
25 Jahre Grundverkehr und sozioökonomischer Wandel in Liechtenstein
	        

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