Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

ausüben. Sie hat darauf zu achten, dass ihr künftiges Verhalten, die Strukturvorgaben der Verfassung, die dem staatlichen Schutz anvertrau- ten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Staatskirchen- rechts der Verfassung nicht gefährden.66Das bedeutet mit anderen Wor- ten: Die das Gemeinwesen tragenden Werte müssen sich durchsetzen. Daraus folgt: Keine Toleranz gegenüber denjenigen, die sie abzuschaffen trachten. Denn nur so kann u. a. die Religionsfreiheit dauerhaft gewähr- leistet werden.67 Der Begriff der «Respektierung der Rechtsordnung» hat eine weit gefasste Bedeutung, die auch die Verfassung und damit die «Säkularität» des Staates einschliesst. Sie gehört zu den Grundlagen der verfassungs- rechtlichen Ordnung.68Es könnten demnach privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften, welche die Trennung von Staat und Religions- gemeinschaften prinzipiell ablehnen und einen religiös geprägten, welt- anschaulich nicht mehr neutralen Staat ins Auge fassen, nicht öffentlich- rechtlich anerkannt  oder ihnen keine Vorrechte des öffentlichen Rechts zuerkannt werden. Diese Rechtslage dürfte muslimischen Glaubensge- meinschaften unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Es lässt sich nämlich die Frage nur schwer beantworten, ob es im Islam relevante Stimmen gibt, die die grundsätzliche Säkularität des Staates und das staatskirchenrechtliche System akzeptieren.69Auch ist umstritten, ob im Islam Recht und Staat einerseits und Religion andererseits auseinander- gehalten werden.70425 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 66Vgl. etwa Art. 36 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Bundeslandes Brandenburg; siehe auch die bei Stefan Muckel, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffent- lichen Rechts, in: Der Staat 38 (1999), S. 569 (591) angeführten Beispiele fehlender Rechtstreue. 67Juliane Kokott (Anm. 22), S. 357. 68Siehe vorne S. 402 f.; so auch Stefan Muckel (Anm. 66), S. 593. 69Christian Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität – Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?, Gutachten D für den 68. Deutschen Juristentag, S. 70 f.; vgl. auch Verfassungsrat des Kantons Basel-Stadt, B/Nr. 605, 3. Zwischenbericht der Verfassungskommission Religions- gemeinschaften und Bildung vom 17. Januar 2002, S. 6. 70Vgl. Mathias Rohe, Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, München 2009, S. 12 ff.
	        

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