Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

tus, wie dies auch beim vorgeschlagenen System der Kirchenfinanzie- rung der Fall ist.49 EÖffentlich-rechtliche Anerkennung muslimischer Religionsgemeinschaften Vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund ist noch kurz die Frage aufzuwerfen, wie es sich mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von muslimischen Religionsgemeinschaften verhält. Passt der Islam in den Rahmen der vorgezeichneten staatskirchenrechtlichen Ordnung? Diese Frage ist zu bejahen. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach sie un- tauglich wäre, den Islam zu integrieren. Es treten zwar Schwierigkeiten auf, da der Islam, wie er vielfach verstanden wird, nicht in gleicher Weise auf Trennung von Staat und Religion ausgerichtet ist, wie dies beim abendländischen Christentum der Fall ist. Die staatskirchenrechtliche Ordnung ist denn auch in erster Linie auf Religionsgemeinschaften zu- geschnitten, die wie die christlichen Religionsgemeinschaften organisiert und strukturiert sind.  Sie ist in Zusammenarbeit mit ihnen entstanden. Sie schliesst aber nicht aus, dass der Islam sich den gegebenen Rechtsin- stitutionen anpassen kann, wenn er theologisch und politisch eine trag- fähige Repräsentanz entwickelt. Es geht dabei ja nicht um Glaubensin- halte, sondern um formale Strukturen der Organisation. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt bestimmte Strukturen vo- raus, wie sie den christlichen Kirchen eigen sind, etwa Verbandscharak- ter, repräsentative Organe, bestimmte Grösse, innere Konsistenz, Ge- währ von Dauer. Strukturen dieser Art sind dem Islam von Haus aus fremd.50Der Islam wird in dieser Beziehung in Zukunft gefordert sein. Er muss, wie in anderen Staaten auch, auf das liechtensteinische Recht, namentlich auf das liechtensteinische Staatskirchenrecht zugehen, wenn er etwa an den Vorteilen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung oder der Vorrechte des öffentlichen Rechts teilhaben möchte.51Dies wird zu 421 
Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrecht 49Vgl. Art. 2 FinanzG. 50Josef Isensee, Diskussionsbeitrag zu Staat und Religion, in: VVDStRL 59 (2000),   S. 325. 51In Anlehnung an Michael Brenner, Diskussionsbeitrag zu Staat und Religion, in: VVDStRL 59 (2000), S. 335.
	        

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