2.Öffentlich-rechtliche Anerkennung durch Gesetz Andere Religionsgemeinschaften und ihnen gleichgestellte Weltanschau- ungsgemeinschaften werden im Wege eines Gesetzes öffentlich-rechtlich anerkannt. Die Präzisierung, wonach Religionsgemeinschaften auch Weltanschauungsgemeinschaften umfassen, die ihnen gleichwertig sind, korrespondiert mit dem neuen Art. 37 Abs. 2 VE, wo neben der Reli gion auch die «weltanschauliche Überzeugung» erwähnt wird, die allein oder in Gemeinschaft gepflegt werden kann, wie dies auch in Art. 9 Abs. 1 EMRK vorgesehen ist. Formell gesehen haben solche Religionsgemein- schaften zwar eine schwächere Stellung als die Religionsgemeinschaften, die von der Verfassung öffentlich-rechtlich anerkannt werden. Materiell und in den Rechtswirkungen sind sie aber kraft Verfassungsrecht den drei öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften prinzi- piell gleichgestellt. 3.Privatrechtliche Religionsgemeinschaften a) Rechtsform Religionsgemeinschaften, die weder nach Verfassung noch nach Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt sind, verbleiben in privatrechtlichen Or- ganisationsformen, z. B. in der Form des Vereins. Ihre äussere Betäti- gung, die Finanzbeschaffung, der Rechtsschutz usw. sind vom Privat- recht beherrscht. Sie können sich auf das Grundrecht der Freiheit der Religionsgemeinschaften nach Art. 37 Abs. 2 VE, nötigenfalls auch auf das der Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 41 LV) berufen. b) Vorbehalt des öffentlichen Rechts Wenn der Verfassungsvorschlag davon spricht, dass alle nicht öffentlich- rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften dem Privatrecht unter- stehen, betrifft dies insbesondere die Organisationsform. Das heisst aber nicht, dass für sie das öffentliche Recht keine Rolle spielt. Auch privat- rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften werden vom öffentlichen Recht erfasst. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ihnen einzelne Vor- rechte des öffentlichen Rechts zuerkannt werden, so dass für sie diese Vorschriften zur Anwendung kommen. 414Herbert Wille