Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Soweit die Religionsgemeinschaften aber als Grundrechtsträger an- gesprochen werden, können sie sich in gleicher Weise auf die Religions- freiheit, die religiöse Vereinigungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot, oder die Kirchengutsgarantie berufen. Das staatskirchenrechtliche System der öffentlich-rechtlichen An- erkennung bzw. der gestuften Anerkennung hält so gesehen vor dem Gebot der Parität stand. Es steht auf der einen Seite grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen und bewahrt andererseits seine juridische Ordnungsfunktion, sowohl im Hinblick auf seine Freiheitlichkeit wie auf seine Säkularität.   Dies bestätigt ein Blick auf die schweizerische Lehre und Recht- sprechung, wonach ein staatskirchenrechtliches Modell der öffentlich- rechtlichen Anerkennung, welches gewissen Religionsgemeinschaften einen herausgehobenen Status einräumt und anderen nicht, mit dem Ge- bot der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Auch im internationalen Kontext  kommt man zum gleichen Er- gebnis. Das internationale Menschenrecht auf Religionsfreiheit fordert lediglich Offenheit und Toleranz, Nichtbehinderung fremder Religio- nen, aber keine exakte Gleichbehandlung.26In diesem Zusammenhang ist auf die Europäische Menschenrechtskonvention zu verweisen. Sie ist offen für  unterschiedliche Modelle des Verhältnisses von Staat und Kir- che, von laizistischen bis staatskirchlichen 
Systemen.27 III. System der öffentlich-rechtlichen Anerkennung AKonkordatsfrage Die Konkordatsidee, wie sie von der römisch-katholischen Kirche favo- risiert wird, geht auf eine Haltung zurück, wonach die römisch-katholi- 410Herbert 
Wille 26Juliane Kokott (Anm. 22), S. 359. 27Heinrich de Wall, Von der individuellen zur korporativen Religionsfreiheit – die Rechtsprechung zu Art. 9 EMRK, in: Die EMRK im Privat-, Straf und Öffent - lichem Recht, Zürich / Basel / Genf 2004, S. 249 f. Er weist beispielsweise darauf hin, dass es noch eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten des Europarates gebe, in denen ein staatskirchliches System herrsche. Die Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK stehe einem Staatskirchentum nicht grundsätzlich entgegen.
	        

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