Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchenrechts: Grundlagen und organisatorische Ausgestaltung Herbert 
Wille I.Ausgangslage Die Verfassung weist der römisch-katholischen Kirche den Status einer Landeskirche zu, d.h. gegenüber anderen Religionsgemeinschaften («Konfessionen») eine bevorzugte, öffentlich-rechtliche Stellung.1Sie ist die historische Kirche, die für Werte und Traditionen steht, mit denen sich die breite Mehrheit der Bevölkerung identifiziert, und die die Ge- sellschaft zum Teil heute noch stark prägen und beeinflussen, wenn man einen Blick auf das öffentliche Leben wirft. Die «anderen Konfessionen» unterstehen dem Privatrecht, das für ihre Organisation massgebend ist.2 Die religionsrechtliche Regelung ist weder paritätisch angelegt, noch vermag sie der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten, wie sie eigentlich die Religionsfreiheit gebietet,3zu entsprechen.4Die seit längerem angestrebte Reform des staatlichen Religionsrechts5beinhaltet eine institutionelle Trennung von Staat und Kirche und stellt dabei die Religionsfreiheit in den Mittelpunkt.6401 1Siehe Art. 37 Abs. 2 LV. 2Gemeint sind privatrechtliche Organisationsformen, wie z. B. der Verein nach Art. 246 ff. PGR. 3Vgl. Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 269 und die ständige Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsge- richts (BVerfGE 93, 1 (16), nach der aus der Religionsfreiheit auch der Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Be- kenntnissen folgt. 4Vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S. 126 f. und 130. 5Vgl. schon Herbert Wille / Georges Baur (Hrsg.), Staat und Kirche, LPS 26, Vaduz 1999. 6Zum Reformvorhaben siehe den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts vom 10. Juni 2008, S. 13 ff. und zur Religions- freiheit insbesondere S. 69 f.
	        

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