Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

mit der Tatsache, dass die starke gesetzgebende Versammlung zwecks Verhinderung einer Parlamentsdespotie ein von ihr unabhängiges starkes Gegengewicht benötige. Später entwickelte Benjamin Constant die Idee des Monarchen als «pouvoir neutre et abstrait», die auf eine «neutrale» Vermittlerfunktion des Königs oberhalb der Parteien abstellte (vgl. un- ten). Lorenz von Stein führte den Gedanken weiter und schrieb dem Monarchen die Funktion zu, die Idee des über der Gesellschaft stehen- den Staates zu verkörpern. Auch das am Wiener Kongress verkündete Prinzip der «Legitimität» knüpfte weniger an die historisch-dynastische Begründung von Herrschaft (traditionale Legitimation) an, sondern legte vornehmlich das geltende Völkerrecht zugrunde (rational-legale Legitimation).31Dabei stand der Gedanke der Friedenserhaltung im Vordergrund, um die innere und äussere Stabilität der Staaten zu sichern. Ein Herrscher galt dann als legitim, wenn er eine an diesen Kriterien zu messende positive Leistung erbrachte. Im Rahmen der Konstitutionalisierung der Monarchien wurde die absolute Herrschaft durch gewaltenteilende und/oder gewaltenver- schränkende Arrangements sowie die Mitwirkung des Parlaments an Gesetzgebung und Budgetbewilligung eingegrenzt. Doch auch in den konstitutionellen Monarchien behielt der Monarch dank seiner Präroga- tive eine gegenüber den anderen Staatsorganen hervorgehobene Stel- lung.32Gleichzeitig wandelte sich aber auch der Charakter der Parla- mente von ständischen Vertretungen hin zu Institutionen, die das ganze Volk repräsentierten.33Allmählich (häufig auch in Konflikten mit der Krone) wurden die Kompetenzen der Parlamente dahingehend ausge- 321 
Potentiale der Monarchie zu Beginn des 21. Jahrhunderts 31«An die Stelle des dynastischen Anspruchs trat zu einem guten Teil die völkerrecht- liche Legitimität der Staaten, so dass nach 1815 die Situation entstand, dass die Sou- veränität bei den einzelnen Staaten lag und die Fürsten nur noch als ausführende Organe dieser rational begründeten Macht handelten. Erst nachträglich entwickel- ten die Vertreter der 1815 geschaffenen Ordnung eine Legitimitätsideologie, welche die Ergebnisse des Wiener Kongresses gegenüber der Öffentlichkeit als Verwirk - lichung des Erbprinzips glaubhaft machte.» [Kirsch (1999), S. 49.] 32Schmidt (1995), S. 508. 33In der deutschen Staatsrechtslehre entbrannte noch in den 80er Jahren des 20. Jahr- hunderts eine Forschungs-kontroverse zwischen Ernst Rudolf Huber und Ernst- Wolfgang Bockenförde, ob die konstitutionelle Monarchie als eigenständiger Ver- fassungstyp (so Huber) oder als blosse Übergangsform zwischen monarchischem und parlamentarischem Regierungssystem (so Bockenförde) zu bewerten sei. Vgl. dazu Fehrenbach (1992), S. 71.
	        

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