Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

wird. Die Kinder und Jugendlichen werden vor den zahlreichen geisti- gen Gefahren geschützt; so sieht Art. 63 Bst. d den Schutz vor «Diskri- minierung wie Sexismus und Rassismus, politischer Radikalisierung wie Rechtsradikalismus, Gewalt, Gewalt- und Kriegsverherrlichung sowie anderen Formen der Menschenverachtung» vor (interessanterweise ist der Linksradikalismus keine Gefahr). Diese umfassenden Schutzvorstel- lungen und Allzuständigkeiten stehen freilich in einem diametralen Ge- gensatz zur liberalen Freiheitsidee, die es dem Menschen zutraut, dass er selber die Freiheit vernünftig und sinnvoll gebrauchen kann. Ein zwar für die Freiheit wenig vertrauenswürdiger Gewährsmann, aber in seinen Formulierungen bestechender Autor, Carl Schmitt, formulierte die Idee grundrechtlicher Freiheit so: «Was Freiheit ist, kann nämlich in letzter Instanz nur derjenige entscheiden, der frei sein soll. Sonst ist es nach al- len menschlichen Erfahrungen mit der Freiheit schnell zu Ende».58Die Steigerung des Sozial- und Interventionsstaates zum Präventionsstaat gefährdet direkt die liberale Freiheitsidee einer zunächst allgemeinen Freiheit, die freilich beschränkbar ist. Diese Entwicklung ist in allen eu- ropäischen Staaten in Gang und es ist zur Zeit nicht abzusehen, ob sie sich in Richtung Präventionsstaat akzentuiert oder nicht. Äusseres Merkmal des Präventionsstaates ist der unablässige Erlass neuer Gesetze, welche die Freiheit letzten Endes in die gewünschte Richtung lenken wollen. Selbst im Falle, wo diese Gesetze in freiheitsfördernder Absicht erlassen werden, bedrohen sie die Freiheit, die es nun einmal dem Indi- viduum überlassen möchte, ob es die Freiheit gebraucht und gegebenen- falls in welche Richtung es sie benützt.251 
Grundrechte in Liechtenstein – europäischer Kontext und Geschichte 58Carl Schmitt, Freiheitsrechte und institutionelle Garantien der Reichsverfassung (1931), in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924–1954, Berlin 1958, S. 140 ff., insb. S. 167; ähnlich ders., Grundrechte und Grundpflichten (1932), ebd, S. 181 ff., insb. S. 208 f.
	        

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