Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

zudifferenzieren. Der Krieg hatte zu grossen Sozialprobleme geführt, was entsprechende Forderungen nach staatlicher Intervention nach sich zog. Nach langen Auseinandersetzungen kam es zur Verfassung von 1921.31Diese entwickelte die Verfassung von 1862 in entscheidenden Punkten weiter und verwirklichte vor allem einen viel besseren Grund- rechtsschutz. Die Verbesserungen bestanden darin, dass: –der Katalog der Grundrechte ausgebaut wurde, –der Fürst in das System der Verfassung einbezogen und das Volk ebenfalls als Souverän anerkannt wurde (Art. 2),32 –die Grundrechte nicht mehr unter dem allgemeinen Gesetzesvor- behalt standen und –der Staatsgerichtshof mit der Rechtsprechung über die Grund- rechte betraut wurde. Im Vergleich zur Verfassung von 1862 enthielt die Verfassung die fol- genden neuen Grundrechte: –die Niederlassungsfreiheit (Art. 28), –die politischen Rechte für die Landesangehörigen (Art. 29), –der gleiche Zugang zu den Ämtern für alle Landesangehörigen (Art. 31 Abs. 1), –die integrale Freiheit der Person, das Hausrecht und das Brief- und Schriftengeheimnis (Art. 32 Abs. 1), –die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36), –die integrale Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 37, 39), –die Meinungsfreiheit (Art. 40), –das Vereins- und Versammlungsrecht (Art. 41). Bei der erweiterten Liste von in der Verfassung von 1921 festgeschriebe- nen Grundrechten blieb es vorerst; während Jahrzehnten wurden keine ungeschriebenen Rechte anerkannt. Von entscheidender Bedeutung war die Einführung des Staatsge- richtshofes, der als Organ über die Einhaltung der Grundrechte zu wa- 243 
Grundrechte in Liechtenstein – europäischer Kontext und Geschichte 31Vgl. im einzelnen die Darlegung von Ruppert Quaderer, Der historische Hinter- grund der Verfassungsdiskussion von 1921, in: Gerard Batliner (Hrsg.), Die Liech- tensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Ordnung, Liechtenstein Politische Schriften Bd. 21, Vaduz 1994, S. 105 ff. 32Deshalb spricht Batliner (Anm. 16) S. 40 f. zu Recht von einer elliptischen Verfas- sung mit diesen beiden Polen Fürst und Volk.
	        

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