Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Art. 4 geht auf Vorschläge von Abbé Sieyès zurück, der argumentierte, «Freiheit könne nie grenzenlos sein und finde ihre Schranke stets in der Freiheit des Nächsten».9Es ist nach der Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes die Aufgabe des Gesetzes, diese Schranke zu ziehen. Die französische Menschenrechtserklärung hat insgesamt die fol- gende Bedeutung: –ist in universeller und in historischer Mission verkündet worden. Ähnlich wie bei der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 erfüllte die französische Nationalversammlung eine weltgeschicht- liche Mission: Sie verkündete den Völkern die Freiheit auf naturrechtli- cher Grundlage. Das zeigt sich auch daran, dass die Déclaration eine Ewigkeitsgarantie aufweist. Die späteren Verfassungsgeber bauten auf ihr auf und tasteten sie nicht an. –Sie ist mehr als ein Katalog von Individualrechten, nämlich auch ein Ausdruck einer freiheitlichen und demokratischen Staatstheorie ba- sierend auf dem Naturrecht. Das zeigen die organisationsrechtlichen Be- stimmungen. Diese verbinden die Kodifikation der Freiheit mit einer ge- waltenteiligen Staatsorganisation (Art. 16), die darauf ausgerichtet ist, die Freiheit zu realisieren. Mit der französischen Eroberungspolitik in der Zeit des Direktori- ums und von Napoléon Bonaparte verbreitete sich die Idee der Men- schenrechte in Europa. Die militärische Gewalt der französischen Invasi- onsarmeen diskreditierte zwar zunächst ihren Gehalt. Ihre Idee blieb in- dessen auch nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft untergründig erhalten. Die Restaurationsepoche ab 1815 vermochte entgegen ihrem Anspruch das Ancien Régime nicht mehr wiederherzustellen. Vielmehr hatte der Geist der Aufklärung auch die Monarchen schon ergriffen, ohne dass ihnen das bewusst war. So errang der österreichische Kaiser die Herrschaft über das Veltlin, weil er den Veltlinern die Rechtsgleichheit zusicherte – ganz im Gegensatz zu Graubünden, das die Veltliner nur als Untertanen haben wollte. Nach 1815 blieben die menschrechtlichen Ideale der französischen Revolution, namentlich die Idee einer allgemei- 236Andreas 
Kley 9Emmanuel Joseph Sieyès, Einleitung zur Verfassung, Anerkennung und erklärende Darstellung der Menschen- und Bürgerrechte. Am 20. und 21. Juli 1789 im Verfas- sungsausschuss verlesen, in: ders., Politische Schriften 1788–1790, 2. Aufl., Mün- chen/Wien 1981, S. 239 ff., S. 247; Thomas Hafen, Staat, Gesellschaft und Bürger im Denken von Emmanuel Joseph Sieyès, Diss. St. Gallen, Bern 1994, S. 125.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.