Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

trag, über den auch in der Presse berichtet worden war, nahm der Lan- desfürst zum Anlass, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, er werde die- sen nicht mehr für ein öffentliches Amt ernennen, sollte er vom Landtag oder sonst irgendeinem Gremium vorgeschlagen werden, da er mit sei- nen Auffassungen eindeutig gegen die Verfassung verstossen habe und deswegen ungeeignet für ein öffentliches Amt sei. Diese Intervention des Landesfürsten, gegen die nach herrschender – aber unzutreffender – Auffassung der innerstaatliche Rechtsweg nicht eröffnet war,47hat deut- liche Kritik provoziert und eine intensive Diskussion ausgelöst. Das Liechtenstein-Institut hat hierzu zwei Rechtsgutachten in Auftrag gege- ben,48auf deren Grundlage sich der Beschwerdeführer an die Europäi- sche Kommission für Menschenrechte wandte und u. a. eine Verletzung von Art. 10 EMRK geltend machte. 2.Das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 28. 10. 1999 Fünf Jahre nach der Grundsatzentscheidung des Staatsgerichtshofs zu Art. 40 LV, mit der den Kommunikationsgrundrechten der angemessene Stellenwert im Verfassungsgefüge zugewiesen worden war,49erhielt die freie Meinungsäusserung im Fürstentum auf nachdrückliche Weise euro- päischen «Flankenschutz». Zu Recht stellt der EGMR klar, dass in die Freiheit der Meinungsäusserung des Beschwerdeführers dadurch einge- griffen worden ist, dass der Fürst den Inhalt des Vortrags vor dem Liech- tenstein-Institut kritisiert und die Absicht angekündigt hat, den Be- schwerdeführer zu sanktionieren. Die Absichtserklärung, den Be- schwerdeführer nicht wieder in ein öffentliches Amt zu berufen, war – so der EGMR – «eine Rüge für die Art, in der der Beschwerdeführer seine Freiheit der Meinungsäusserung ausgeübt hat; sie wirkt ausserdem abschreckend auf ihn, von der Freiheit der Meinungsäusserung Ge- 230Wolfram 
Höfling 47Nach zutreffender Auffassung ist auch der Landesfürst an die Verfassung und damit auch an die Grundrechte gebunden; eingehend hierzu W. Höfling, Die Verfassungs- beschwerde zum Staatsgerichtshof, aaO, S. 146 ff. 48Siehe Jochen Aberer / Frowein / Wolfram Höfling, Zu den Schreiben S.D. des Lan- desfürsten Hans-Adam II. vom 27. 2. 1995 und vom 4. 4. 1995 an den Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Zwei Rechtsgutachten, Beiträge Nr. 2, 1995. 49Dazu vorstehend III.
	        

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