Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Heute garantiert Art. 10 Abs. 1 EMRK das Recht auf freie Mei- nungsäusserung (und auf Information) als Ausdruck gemeinsamer Wert- vorstellungen der beteiligten Staaten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weist der Norm eine doppelte Funktion zu: Er sieht in dem Grundrecht eine wesentliche Bedingung der individuellen Persönlichkeitsentfaltung und qualifiziert es zugleich als grundlegende Funktionsvoraussetzung eines freiheitlich-demokratischen Staates.6 Vor diesem Hintergrund gehört zu den erstaunlichsten Resultaten einer systematischen Auseinandersetzung mit der Grundrechtsjudikatur des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs «zweifelsohne die Erkennt- nis, wie ‹stiefmütterlich› das Grundrecht der Meinungs- und Gedanken- freiheit (Art. 40 LV) behandelt worden ist, ja: wie bedeutungslos diese Gewährleistung in der verfassungsgerichtlichen Praxis» jedenfalls bis Anfang der 1990er Jahre geblieben ist.7Für diesen Befund mag es zahl- reiche Gründe geben, zwei wichtige seien hier genannt: (1) Zunächst war die politische Kultur des Fürstentums geprägt durch – sich zum Teil wechselseitig verstärkende – Faktoren wie eine do- minante Position des Landesfürsten, ein lange Zeit überaus «konkor- danzdemokratisch» verflochtenes Parteiensystem, eine stark parteiendo- minierte Presselandschaft und einen wohl spezifisch kleinstaatlich be- dingten Homogenisierungsdruck.8 (2) Hinzu kam, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs erst im Verlauf der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts an rechtsstaatlichen, d. h. freiheitsakzentuierenden Konturen gewann. Zuvor war seine «Grundrechtssensibilität» eher schwach ausgeprägt.9 220Wolfram 
Höfling 6EGMR, EuGRZ 1977, 38 (42 – Rn. 49) – Handyside. Zur Rechtsprechung des EGMR im besonderen liechtensteinischen Kontext siehe noch unten sub IV. 2. 7So meine Einschätzung in der Publikation meines ersten Forschungsprojekts am Liechtenstein-Institut: Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsord- nung. Eine kritisch-systematische Bestandsaufnahme der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs unter Berücksichtigung der Grundrechtslehren des deutschspra- chigen Raums, LPS 20, Vaduz 1994, S. 131. 8Zur Analyse siehe Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins: Kontinui- tät und Wandel, LPS 18, Vaduz 1994. 9Siehe hierzu näher W. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, aaO, S. 98 ff.; ferner Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrecht- sprechung des Staatsgerichtshofs, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbar- keit im Fürstentum Liechtenstein. 75 Jahre Staatsgerichtshof, LPS 32, Vaduz 2001, S. 65 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.