EWR / EFTA-Staaten zur Einsetzung eines unabhängigen Überwa- chungsorgans sowie zur Einführung von Verfahren zur Gewährleistung der rechtmässigen Umsetzung und Anwendung von EU-Recht, ähnlich wie sie innerhalb der EU bestehen. Diese Aufgaben übertrugen die EWR/EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) als Ge- genstück zur Europäischen Kommission und dem EFTA-Gerichtshof als Gegenstück zum Gerichtshof der Europäischen Union. Ungeachtet der Verpflichtung zu vergleichbaren Verfahren impliziert die intergou- vernementale Konzeption des EWR-Abkommens verschiedene struktu- relle Differenzen zwischen den Überwachungsmechanismen von EU und EWR. Als Beispiele sind die Unabhängigkeit der nationalen Ge- richte der EWR/EFTA-Staaten zu nennen, die sich unter anderem im Fehlen einer Vorlagepflicht an den EFTA-Gerichtshof äussert, oder die mangelnde supranationale Legitimation des ESA-Colleges und die ge- ringe Anzahl an College-Mitgliedern. Diese strukturellen Unterschiede lassen eine Schwächung der Unabhängigkeit der EFTA-Überwachungs- organe und somit eine im Vergleich zur EU verringerte Überwachungs- intensität erwarten. Allerdings finden diese Unterschiede in der dichten Institutionalisierung mit einem permanenten Dialog zwischen den EU- und EFTA-Organen, dem unterschiedlichen Verhandlungsgewicht so- wie der Integrationsbereitschaft und Integrationsfähigkeit der EWR/ EFTA-Staaten ein politisches Korrektiv. Eine Studie von Frommelt kommt zum Schluss, dass zwischen der EU und Liechtenstein eine hohe Effektivität der «externen Governance» vorliegt, die ein reibungsloses Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne eines dynamischen und homogenen Wirtschaftsraumes ermög- licht.65Diese hohe Effektivität basiert jedoch auf einer Stärkung der (quasi-)supranationalen Komponente und damit der schrittweisen Neu- tralisierung der strukturellen Unterschiede zwischen EU und EWR. In- sofern lässt sich der durch die fehlende «Decision-Making-Power» be- dingte Autonomieverlust der EWR/EFTA-Staaten nur durch ein gerin- geres sektorielles Integrationsniveau rechtfertigen. Die bilateralen Inte- grationsschritte der EWR/EFTA-Staaten, wie beispielsweise die Schen- gen-Assoziierung oder Landwirtschafts- und Fischereiabkommen, zei- 190Sieglinde
Gstöhl und Christian Frommelt 65Frommelt, Christian, «Effektivität der externen EU-Governance am Beispiel der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins», Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut, 33, Bendern: Liechtenstein-Institut, 2011.