Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Bei derartigen Fallkonstellationen ausländische Stifter nun nach- träglich die Zeche für dieses gewiss nicht von ihnen ersonnene Ge- schäftsmodell zahlen zu lassen und sie unter Hinweis auf eine fehlende «Genussberechtigung» als «Ermessensbegünstigte» ohne Rechtsan- spruch auf Stiftungsleistungen im Nachhinein zu Bittstellern zu degra- dieren, erscheint mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben99 nicht mehr vereinbar. Solche Sachkonstellationen wird man im Lichte des Geschäftsgrundlagencharakters der getroffenen Abreden, der zen- tralen Bedeutung des Stifterwillens für den stiftungsrechtlichen Kreati- onsakt sowie der hier ebenfalls besonders gebotenen Berücksichtigung des Innenverhältnisses auch kaum als bloss unerhebliche Rechtsfolgen- irrtümer100abtun können. Mit dieser hier nur andeutungsweise möglichen Kritik soll nicht der falsche Eindruck erweckt werden, dass die vom Höchstgericht mit Recht forcierte Stärkung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der liechtensteinischen Stiftung101zu missbilligen wäre. Kann es aber tat- sächlich sachgerecht sein, über viele Jahre bei ausländischen Stiftern ge- schaffene Vertrauenspositionen bei der Rechtsanwendung nachträglich einfach nicht zu berücksichtigen und ausgerechnet diejenigen durch den sprichwörtlichen Rost fallen zu lassen, die am wenigsten für dieses Di- lemma dafür können? 100Harald 
Bösch 99Art. 2 PGR. Allem Anschein nach wird beim Vertrauensschutz im Stiftungsrecht mit zweierlei Mass gemessen: Stiftungen und damit mittelbar auch den sie errich- tenden Treuhändern wurde er selbst bei Sachkonstellationen gewährt, wo er eigent- lich nicht zu gewähren gewesen wäre (StGH 2003/65, Jus & News 2003, 281 ff). Wo es um den Schutz des Vertrauens der regelmässig aus dem Ausland stammenden wirtschaftlicher Stifter geht, deren Vertrauenspositionen sachverhaltsbedingt ver- gleichsweise erheblich schützenswerter erscheinen, werden diese entweder einfach ignoriert oder mit zweifelhafter Argumentation kurzerhand beiseite geschoben. 100So aber OGH 6. 3. 2008, LES 2008, 354 ff. Die dortige Berufung auf einen Aufsatz Aichers und Ostheims in ÖJZ 1981, 253 ff überzeugt nicht, denn in diesem lagen OHG-spezifische Sachkonstellationen zugrunde, die sich gewiss nicht unbesehen auf das Stiftungsrecht übertragen lassen. 101In diesem Sinne schon früh Bösch, «Stifterrechte» wie Gründerrechte bei der An- stalt übertrag- und vererbbar?, Jus & News 1997, 278 f.
	        

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