Volltext: Jahrbuch (2014) (113)

59 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 113, 
2014 
gen wurde keines imaginären Vergehens bezichtigt, wo- gegen sie sich zur Wehr hätten setzen müssen oder kön- nen. Was man ihnen anlastete, war allgemein bekannt. Wer zu den ehemaligen «Brennern» gehörte, wusste man. Darüber musste nicht vor Gericht gestritten werden. Dem entsprechend war es auch im erwähnten Fall von 1684 nicht wegen der Titulierung als Tobelhocker zu einem Injurienprozess gekommen. Deren Erwähnung hatte nur nebenbei der Verteidigung gedient.46 Auch 1862 wehrte man sich nicht in Form einer gerichtlichen Klage gegen eine Bezichtigung als Tobelhocker, sondern liessen sich Personen ihre Nicht-Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe nur obrigkeitlich bestätigen. Ein ansons- ten aber weitgehend passiver Umgang mit der Stigmati- sierung, der für die Tobelhocker bis ins 20. Jahrhundert kennzeichnend blieb, erscheint somit für die ersten Ge- nerationen nach dem Ende der Hexenprozesse erst recht verständlich.47 Wollte man aber trotzdem glauben, die Tobelhocker- Vorstellung sei erst im 18. oder 19. Jahrhundert «neu er- funden» oder «reaktiviert» worden, müssten treibende Kräfte oder Persönlichkeiten dafür namhaft gemacht wer- den, was jedoch nicht möglich ist. Spätere Triesner Pfarr- herren konnten kein Interesse an einer solchen Spaltung der Bevölkerung haben, wie sie Valentin von Kriss vorge- funden und in seinem Sinn bewertet hatte. Andere Per- sonen mit ähnlich grossem Einfluss auf die Selbstwahr- nehmung der Triesner sind nicht bekannt. Gelehrte des 19. Jahrhunderts wie Peter Kaiser äusserten sich zu den Nachwirkungen der «Tobelhocker-Sage» gar nicht. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob es im 18. oder 19. Jahrhundert überhaupt möglich gewesen wäre, eine so tiefe soziale Segmentierung wie im Zuge der Hexen- verfolgungen herbeizuführen. Bei der Tobelhocker-Vor- stellung handelte es sich schliesslich nicht nur um eine gelehrte Umdeutung von Bräuchen, um die Einführung neuer Begrifflichkeiten oder um die Verbreitung irgend- welcher Narrative, sondern um einen schweren Eingriff in die Lebensumstände eines grossen Teils der Bevölke- rung. Gegen eine solche Ausgrenzung hätte sich stärkster Widerstand erhoben, wenn dafür nicht entweder ein auf historischer Evidenz basierender gesellschaftlicher Kon- sens oder verbindliche Beweise vorgelegen wären, wo- mit die Gründe dafür nachgewiesen hätten werden kön- nen. Letzteres war aber bekanntlich nicht der Fall, da die in Vaduz liegenden Akten der Hexenprozesse bald nach 
deren Beendigung zum grössten Teil vernichtet wurden. Im 18. und 19. Jahrhundert hätte man nicht mehr nach- träglich feststellen können, wer zu den Verfolgten und wer zu den Verfolgern gehörte. Eine spätere «Erfindung» oder «Wiederbelebung» der Tobelhocker-Vorstellung erscheint trotz der schwachen Quellenbasis als ausgeschlossen. Bei den Tobelhockern handelte es sich somit tatsächlich um die einzige be- kannte unmittelbare Nachwirkung der frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen bis in unsere Gegenwart. 35  ÖStA, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Reichshofrat, Decisa 1577 (alt 2025). Als führender Vertreter der als so genandte regressisten in puncto magiae scheint damals übrigens neben Pfarrer von Kriss Andreas Reinberger auf. 36  ÖStA, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Reichshofrat, Judicialia Anti- qua 1054/Nr. 19. 37  Bei dem von Dorothee Platz: «Bringt klagbahr vor und ahn . . . » Ergebnisse einer ersten Auswertung der Verhörtagsprotokolle von 1692 bis 1718. In: JBL Bd. 112 (2013), S. 9–67, hier S. 48, ange- führten Fall aus dem Jahr 1701 berichtete Katharina Haslerin über das Verhalten ihres anscheinend besessenen Ehemanns Georg Marxer aus Mauren: LI LA, AS 1/4, fol. 100b (neue Paginierung). Im Zuge der vorangegangenen Hexenprozesse wurde kein Sohn Jos Thönis aus Eschen hingerichtet (Platz, ebenda, S. 50), sondern der öheim seines Sohnes, was 1699 zu einem Konflikt mit Tho- mas Allgäuer und seinem Bruder Adam führte: LI LA, AS 1/4, fol. 32a+b (neue Paginierung). Unter «Öheim» konnte sowohl «Großvater» als auch «Vetter» verstanden werden: Schwäbisches Wörterbuch. Bearbeitet von Hermann Fischer. Bd. 5. Tübingen, 1920, Sp. 51. 38  Vgl. dazu Tschaikner, Magie (wie Anm. 9), S. 111–117. 39  LI LA, AS 1/2, fol. 128a; vgl. auch Johann Baptist Büchel: Auszüge aus Protokollen des Hofgerichts der Grafschaft Vaduz aus der Zeit der Hohenemser Grafen. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte des 17. Jahrhunderts. In: JBL Bd. 38 (1938), S. 107–149, hier S. 120. 40  Vgl. Bühlerblut (wie Anm. 18), S. 20. 41  Vgl. Platz, Ergebnisse (wie Anm. 37), S. 12. 42  Vgl. LI LA, AS 1/5, fol. 151a (alte Paginierung). 43  Vgl. Platz, Ergebnisse (wie Anm. 37), S. 45 und 49. 44  Ebenda, S. 12. 45  Ebenda, S. 48. 46  Im Gegensatz dazu behauptete Otto Seger: Der letzte Akt im Drama der Hexenprozesse in der Grafschaft Vaduz und der Herr- schaft Schellenberg. In: JBL 57 (1957), S. 135–227, hier S. 144, das Gerichtsverfahren sei deshalb geführt worden, weil jemand einem anderen vorgeworfen hatte, «dass sein Vater im Tobel sei». 47  Irreführend wirkt in diesem Zusammenhang die Behauptung: «Bis zur neuesten Zeit herauf war es die größte Beschimpfung, die man einem Liechtensteiner antun konnte, wenn er als To- belhocker bezeichnet wurde.» Meinrad Tiefenthaler: Hexen und Hexenwahn in Vorarlberg. In: Schriften des Vereins für Geschich- te des Bodensees und seiner Umgebung 80 (1962), S. 29–39, hier S. 33. Selbstverständlich liessen sich «die Liechtensteiner» von Auswärtigen nicht mit Ausgegrenzten zweier Gemeinden auf eine Stufe stellen.
	        

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