Volltext: Jahrbuch (2014) (113)

58 Tschaikner Manfred: Die Tobelhocker in 
Liechtenstein 
dem sie erfahren hatten, dass die anderen Richter bei den Hexenprozessen nur Restitutionen geleistet und keine Strafen bezahlt hätten. Auch seien sie selbst zur Unterfertigung des Vergleichs unter Androhung hoher Strafen gedrängt worden, ohne dass man ihnen Belege für Wolfs Einnahmen vorgelegt habe. Wenn sie davor gewusst hätten, dass sie sogar mit dem Besitz ihrer Ehefrauen haften mussten, hätten sie die Erbschaft nie angenommen. Den wichtigsten Grund der Klage aber bildete eine vorangegangene Entscheidung des Reichs- hofrats- und Reichsfiskals selbst: Sie erklärten am 9. Ja- nuar 1687 die Verantwortlichkeit Graf Ferdinand Karls von Hohenems mit dessen Ableben im Vorjahr für er- loschen: 
Weilen beklagter immittelß todts verfahren, so beru- het die sach nunmehro auff sich selbsten.35 Die Erben Georg Wolfs sahen daraufhin nicht ein, warum sie aber für die Taten eines Verstorbenen haftbar gemacht wurden, der im Gegensatz zum Grafen zu Lebzeiten nie gerichtlich belangt worden war, obwohl er die Hexenprozesse um zwei Jahre überlebt hatte und sich somit selbst hätte ver- teidigen können.36 Trotz aller Schwierigkeiten bei der Stabilisierung der Verhältnisse kam es in den Jahrzehnten nach dem Ende der Hexenprozesse jedoch zu keinen weiteren Anklagen wegen Teufelsbunds mehr auf dem Boden des heutigen Fürstentums 
Liechtenstein.37 Eine gelehrte Erfindung des 18. oder   19. Jahrhunderts? Die Tatsache, dass bislang europaweit kein den Tobelho- ckern vergleichbares soziales Phänomen bekannt wurde, erweckt leicht den Verdacht, dass es sich dabei – wie bei vielen anderen vermeintlich alten Überlieferungen – um ein Produkt des späten 18. oder des 19. Jahrhunderts, also um eine gelehrte Erfindung, handelt. Die Tobelhocker-Vorstellung ist jedoch schon in den Achtzigerjahren des 17. Jahrhunderts kurz nach dem Ende der Hexenprozesse quellenmässig belegt. Im Zuge eines Streits zwischen Hans Kaufmann vom Triesenberg und Georg Beck im Frühjahr 1684 scheute sich Letzterer nicht, vom Vaduzer Grafen zu verlangen, er solle ihm beistehen. Dabei erklärte Beck, es 
nemme ihme wunder, das er [der Graf] disem Kauffmann, der doch ain hexenmaister seye, so vil glaube. Diese Verleumdung liess der Betroffene 
nicht auf sich sitzen. Vor Gericht entschuldigte sich Beck damit, dass er den Kläger nur bedingungsweise – also in Form einer Retorsion38 
– einen Hexenmeister geschol- ten habe, und zwar 
wann er, der Kauffmann, ihme sein gueth anspreche. Das heisst, Beck wollte den Kläger nur dann einen Hexenmeister genannt haben, wenn dieser – zwei- fellos im Zusammenhang mit den nachträglich für un- rechtmässig erklärten Konfiskationen – Güter zurückfor- derte. Dazu passt, dass Beck dem Kläger auch vorhielt, er habe behauptet, dass Becks Vater 
im dobel size.39 Diese Anschuldigung kann nur so verstanden werden, dass Kaufmann Becks Familie mit dem Hinweis auf das Tobel als Nutzniesser der umstrittenen Hexenverfolgungen ge- brandmarkt hatte. Nach 1684 sind für eine längere Zeit keine Quel- len mit Erwähnungen von Tobelhockern bekannt. Das nächste Zeugnis bildet erst das bereits erwähnte Doku- ment aus dem Jahr 1862, worin sich einige Personen gerichtlich bestätigen liessen, dass sie nicht «in das so- genannte Geschlecht der Tobelhocker gehörten».40 
Über 178 Jahre hindurch fehlen somit schriftliche Belege dafür. Entsprechende Aufzeichnungen hätten sich zunächst vor allem – wie im Fall Kaufmann/Beck – in den Verhör- tagsprotokollen der Grafschaft Vaduz gefunden. Diese fehlen jedoch für die ersten beiden Jahrzehnte, nämlich für die Jahre von 1686 bis 1691 und von 1693 bis 1703.41 Beim folgenden schweren innergemeindlichen Konflikt in Triesen um die Alprechte zu Beginn des 18. Jahrhun- derts kam es zu heiklen Bezichtigungen von Geistlichen und Weltlichen, von Lebenden und Toten, die auch in einem Zusammenhang mit der Tobelhocker-Vorstellung gestanden haben könnten, aber nicht näher ausgeführt sind.42 Dasselbe gilt für die zahlreichen Beschimpfungen in den übrigen gerichtlichen Unterlagen des 18. Jahrhun- derts.43 Als zu spekulativ erscheint es jedoch, die aus den Protokollbüchern herausgeschnittenen oder -gerissenen Blätter mit den Tobelhockern in Verbindung zu bringen.44 Wesentlich plausibler erklärt sich die Quellenlücke nämlich durch den Umstand, dass die Bezeichnung von Personen als Tobelhocker eben nicht oder nur ganz sel- ten vor Gericht führte, denn sie bedeutete keineswegs dasselbe wie die weiterhin geahndeten und häufig vor- kommenden Hexereibezichtigungen und -beschimpfun- gen. Dabei unterstellte man jemandem ein Verbrechen, das nach dem Ende der Hexenprozesse vor Gericht gar nicht mehr nachzuweisen war.45 Die Tobelhocker hinge-
	        

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